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Kontrollmitteilungen, Mitteilungen über Rentenbezüge, Versicherungsleistungen etc: Neue Verteidigungsansätze in Steuerstrafverfahren

Welche Auswirkungen ergeben sich aus elektronischen Mitteilungen Dritter an das Finanzamt?

Nach der Neuregelung in § 150 Abs. 7 AO gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzverwaltung mitgeteilt wurden, als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

Hinweis der Steuerstrafverteidiger von LHP: Aus dieser Neuregelung können sich Verteidigungsargumente in Steuerstrafverfahren ergeben. Denn es wird eine Erklärungsabgabe für die mitgeteilten Daten fingiert. Hierzu hat Rechtsanwalt Dirk Beyer zahlreiche Beispiele in der Fachzeitschrift NZWiSt 2018, Heft 8, besprochen. Die Rechtsprechung hierzu bleibt aber abzuwarten, so dass der Einzelfall besprochen werden sollte.

Beispiel: Die Rentenversicherung des Rentners R teilt die Höhe seiner Rentenbezüge für 2017 zutreffend den Finanzbehörden mit und informiert den R hierüber. R gibt eine eigene Steuererklärung für 2017 ab. In dieser erklärt er die Renteneinkünfte nicht und seine Einkünfte aus Vermietung nur zum Teil.

Lösung: Hinsichtlich der mitgeteilten Renteneinkünfte gilt die steuerliche Fiktionswirkung, dass diese als erklärt gelten. Da die Vorschriften zur Erklärungsabgabe relevant sind zur Feststellung, ob eine unvollständige oder fehlende Erklärung i.S.d. § 370 AO vorliegt, muss die Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO konsequenterweise auch strafrechtlich berücksichtigt werden. Daher gelten die Renteneinkünfte als erklärt und insoweit liegt keine strafbare Tathandlung vor. Nur dann, wenn sich R nicht vorstellt, dass die Rentenversicherung die Renteneinkünfte mitgeteilt hat, könnte ein strafbarer untauglicher Versuch der Hinterziehung vorliegen. In der Praxis wird diese Unkenntnis angesichts der übersandten Information an R kaum von einer Ermittlungsbehörde behauptet werden. In Bezug auf die teilweise nicht erklärten Vermietungseinkünfte liegt eine Hinterziehung vor.

Was gilt bei sonstigen Kontrollmitteilungen?

Beispiel: Der Betriebsprüfer entdeckt während einer Prüfung bei dem Unternehmer U die Eingangsrechnungen betreffend Warenlieferungen für U. Er übersendet Kopien der Eingangsrechnungen dem Finanzamt, welches für die Besteuerung des Warenlieferanten W zuständig ist. Er hat bisher überhaupt keine Erklärung abgegeben.

Lösung: Die Fiktionsregelung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO ist nach ihrem Wortlaut nur auf Mitteilungen gem. § 93c AO anwendbar. Bei diesen Mitteilungen handelt es sich um elektronische Mitteillungen durch bestimmte Dritte, die gesetzlich in § 93c AO aufgeführt sind. Für die schriftliche Kontrollmitteilung des Betriebsprüfers gilt die Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO somit nicht. Für eine Analogie besteht keine Regelungslücke. Auf der Grundlage der o.g. Rechtsprechung des OLG Köln schließt jedoch die Kenntnis des Finanzbeamten den objektiven Tatbestand der Hinterziehung aus.

Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bedeutung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO bleibt abzuwarten. Solange die Auslegung jedoch nicht höchstrichterlich geklärt ist, bleibt für den Verteidiger Argumentationsspielraum und für den Beschuldigten Rechtsunsicherheit. Streitig ist im Moment, ob die Fiktionswirkung voraussetzt, dass der Steuerpflichtige überhaupt (irgendeine) Steuererklärung abgegeben hat. In Einzelfällen kann hilfsweise auf die Rechtsprechung des OLG Köln (welche allerdings ihrerseits auch umstritten ist) verwiesen werden, so dass es auf die Anwendbarkeit der Fiktionswirkung nicht immer ankommen wird.  

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