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Kontrollbesuche durch den Steuerfahnder als "Flankenschutzfahnder"

Kontrollbesuche durch den Steuerfahnder als "Flankenschutzfahnder": Neue Herausforderungen für Ihr Unternehmen und für Steuerberater.

Immer häufiger setzt das Finanzamt Steuerfahnder als sogenannte Flankenschutzfahnder ein, die ohne Vorankündigung und ohne Durchsuchungsbeschluss erscheinen, um steuerliche Sachverhalte, wie beispielsweise ein Arbeitszimmer oder eine doppelte Haushaltsführung zu überprüfen. Hierdurch wächst die Zahl der Überraschungsbesuche von Finanzbeamten. Die sogenannten Flankenschutzfahnder tauchen sowohl bei Selbstständigen als auch bei Privatleuten auf. Bei letzteren insbesondere zur Überprüfung von Arbeitszimmern oder falls über Internetportale Automobile, Möbel etc. vertrieben werden. Damit rücken vermehrt auch „kleine Sünder“ ins Visier der Finanzverwaltung. Lange Zeit konnten sich diese in Sicherheit wiegen, weil die Steuerfahndung vorwiegend in Großverfahren – wie etwa Umsatzsteuerkarussellen – ermittelt hat. Im Rahmen von gemeinsamen Besprechungen geben die Steuerfahnder mit ihren Spezialkenntnissen den Kollegen im Innendienst Hinweise, wie diese zweifelhafte Angaben besser überprüfen können. Hierbei übernehmen die Flankenschutzfahnder dann auch die Recherchen vor Ort. 

Die Fahnder bedürfen zum Betreten von Betriebs- und Wohnräumen grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Sofern diese unangemeldet bei Ihnen erscheinen, um steuerliche Sachverhalte zu überprüfen, sollten Sie den Zutritt verweigern. Lassen Sie sich hingegen überrumpeln und die Fahnder ins Haus, ist die Vorgehensweise der Fahnder – denen Sie dann mehr oder weniger „freiwillig“ Zutritt gewährt haben - rechtlich nur in Ausnahmefällen zu beanstanden. Im Ergebnis bedeutet dies eine Verwischung der Grenzen zwischen Steuervollzug und Strafverfolgung.

Steuerfahndung und sogenannte Flankenschutzfahnder

Im Folgenden die wichtigsten Fakten zur Definiton des Flankenschutzfahnders, dessen Befugnissen und Verboten sowie den Rechtsgrundlagen hinsichtlich Zutrittsverschaffung und Verwertungsverboten.

1. Befugnisse des Steuerfahnders als Flankenschutzfahnders

2. Überrumpelungseffekt durch Kontrollbesuche des Flankenschutzfahnders (Steuerfahnders)

3. Welche Angelegenheiten können vom Flankenschutzfahnder geprüft werden?

4. Welche Rechtsgrundlage besteht für einen Steuerfahnder als Flankenschutzfahnder?

5. Können Kontrollbesuche durch den Flankenschutzfahnder verhindert werden?

6. Dürfen Flankenschutzfahnder Räume betreten?

7. Verwertungsverbote bei Kontrollbesuchen?

8. Umgehung des Steuerberaters

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