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Internet als Ermittlungsansatz von Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Hauptzollamt

Im Internet ergeben sich neue Ermittlungsansätze für Behörden des Zolls, der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung (Betriebsprüfung). Interessant für Behörden können insbesondere Facebook-Daten sein. Nicht jeder Facebook-Nutzer hat seine persönlichen Einstellungen so "versteckt", dass sie für Außenstehende nicht einsehbar sind. Die Prüfungsstellen von Zoll, Rentenversicherung und Betriebsprüfung der Finanzämter lesen gerne mit.

Ergibt sich z.B. durch Einträge über eigene Urlaubsaufenthalte im Ausland, dass Mitarbeiter entgegen den Aufzeichnungen des Betriebsinhabers nicht im Betrieb tätig waren, sind diese Aufzeichnungen unplausibel. Auch kann das Prahlen mit einer Gehaltszahlung bzw. einem  Betrug gegenüber Behörden zum Verhängnis werden. Jedenfalls öffentlich einsehbare Einträge bei Facebook können selbstverständlich auch von Fahndungsbeamten eingesehen werden.

Wie kommt es zu einer solchen "Nachschau"?

Die Anlässe sind vielfältig. Hinweise z.B. von Konkurrenten, geschiedenen Ehepartnern oder unzufriedenen Arbeitnehmern gegeben worden sein. Die erkennbaren Widersprüche verstärken selbstverständlich den Drang der Behörden, die Einhaltung der Regelungen nach dem Mindestlohngesetz (Aufzeichnungspflichten) sowie die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu prüfen.

Nicht jeder Eintrag ist der Beweis einer Steuerhinterziehung oder sonstiger Straftat

Hinterziehung von Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungsbetrug sind nicht allein aus einem solchen Facebook-Eintrag ersichtlich. Jedoch ergeben sich wohl Zweifel, wie ernst es der Arbeitgeber mit seinen Aufzeichnungen nimmt und zusammen mit anderen Umständen kann sich der Verdacht ergeben, dass die zutreffenden Umstände verschleiert werden.

Sollte sich ein Anfangsverdacht ergeben, können Schätzungen und Bußgelder oder gar Strafen für alle Beteiligten können drohen.

Ist ein Zugriff auf nicht öffentliche Accounts möglich?

Was gilt aber für den Zugriff, wenn die Einstellungen eine Sichtbarkeit nur für "echte" Facebook-Freunde erlauben? Können die Behörden auch auf diese Accounts zugreifen? Gesetzlich ist auch für diesen Fall kein sog. Richtervorbehalt vorgesehen. Anders als bei einer Wohnungsdurchsuchung muss die Behörde somit nicht vorab einen richterlichen Beschluss erwirken. Es könnte daher eine schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft genügen, die das Unternehmen Facebook zur Herausgabe der Eintragungen eines bestimmten Users in dessen Account auffordert. Bisher gibt es jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ob für Ermittlungsverfahren im Bereich Mindestlohn, Rentenversicherung und Steuerhinterziehung eine solche Aufforderung zulässig ist bzw. genügt. Das Risiko besteht jedoch.

Hinweis zu: Internet als Ermittlungsansatz der Steuerfahndung

Es ist damit zu rechnen, dass Ermittlungsbehörden verstärkt das Internet als Fundgrube für Ermittlungsansätze und zur Verprobung der Angaben von Arbeitgebern nutzen werden.

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