Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte jüngst über die Verwertbarkeit von Daten auf Steuer-CDs in Steuerstrafverfahren zu entscheiden. Dieses Urteil bestätigte die bisherige überwiegende deutsche Rechtsprechung, dass diese Daten grundsätzlich für die Begründung eines Anfangsverdachts genutzt werden dürfen (EGMR v. 6.10.2016, Az: 33696/11).
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte sich entsprechend geäußert (Urteil v. 9.11.2010; vgl. Kommentierung durch Rechtsanwalt Dirk Beyer, AO-StB 2011, 3).
Der EGMR geht davon aus, dass eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht vorliege (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, kurz EMRK). Die Durchsuchung sei verhältnismäßig gewesen und Steuerhinterziehung sei ein erhebliches Delikt. In der Abwägung berücksichtigte der EGMR auch, dass nach Aktenlage nichts darauf hinweise, dass die deutschen Ermittlungsbehörden absichtlich und systematisch Gesetzesverstöße begangen hätten, um an Informationen zur Strafverfolgung zu gelangen.
Diese Rechtsprechung bedeutet, dass Durchsuchungsbeschlüsse in der Praxis weiterhin auf Daten von Steuer-CDs gestützt werden. Nur dann, wenn es dem Verteidiger gelingt, aktives Handeln der Behörden betreffend den Ankauf oder gar Rechtsverstöße zu belegen, ergeben sich substanzielle Möglichkeiten, Durchsuchungsbeschlüsse anzugreifen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Zu unterscheiden sind auch die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden während der Durchsuchung der Privaträume weitere Unterlagen finden. Dann stellt sich die Frage, ob es sich um zulässige Funde handelt, die verwertet werden dürfen.
Eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist eine Möglichkeit, um ein straf- und steuerliches Verwertungsverbot geltend zu machen. Allerdings sind die Hürden für entsprechende Verwertungsverbote hoch. Interessant ist auch die differenzierte Stellungnahme des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz (Urteil v. 24.02.2014; Kommentierung durch Rechtsanwalt Dirk Beyer, AO-StB 2014, 100):
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. Insbesondere kann durch Akteneinsicht mehr Klarheit zum Kontrollmaterial und dessen Herkunft erreicht werden. In Ausnahmefällen kann erwogen werden, die zuständigen Amtsträger um dienstliche Stellungnahmen oder als Zeugen zu ersuchen. Wenn Verwertungsverbote geltend gemacht werden sollen, so sollten alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Ansonsten kann später ein Rechtsverlust entstehen.
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