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Erben und Schwarzgeldbesitzer: Bankgeheimnis nun endgültig beseitigt

Steuerliches Bankgeheimnis: Trickreich und von der breiten Öffentlichkeit unbemerkt hat der Gesetzgeber im Schatten des Sommers die Regelung zum Schutz von Bankkunden in § 30 Abgabenordnung aufgehoben. Dies geschah versteckt in dem so genannten Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung. Eine wahrnehmbare öffentliche Diskussion hierzu hat es nicht gegeben.

Was bedeutet dies für Kapitalanleger und Erben?

Bisher durften Betriebsprüfer bei einer Prüfung in Banken nicht ohne Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Kontrollmaterial anfertigen. Die nun aufgehobene Regelung des § 30 Abgabenordnung hatte nämlich vorgesehen, dass das Finanzamt auf den Schutz der Bankkunden angemessen Rücksicht nehmen muss. Diese letzte Hürde ist nun gefallen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Allerdings hatte bereits die bisherige Rechtsprechung die nun aufgehobene Hürde bereits vielfach durchlöchert. Das Finanzamt hat nun rechtlich noch bessere Möglichkeiten, Informationen bei Banken über Bankkunden zu erhalten. Eine letzte Hürde gibt es aufgrund der Regelung des § 93 Abgabenordnung (AO). Denn dort ist geregelt, dass das Finanzamt sich zunächst an den Steuerpflichtigen halten „soll“, bevor es bei Dritten Auskünfte einholt. Da es sich hierbei jedoch nur um eine „Soll“-Vorschrift handelt, hat diese Vorschrift keine stets bindende und zwingende Wirkung zugunsten des Bürgers. Das Finanzamt wird im Einzelfall oftmals Begründungen finden, warum es sich direkt an die Bank wenden wird und die Regelung des § 93 AO umgeht.

Bankgeheimnis aufgehoben - welche Bürger sind betroffen?

Grundsätzlich können Kapitalanleger, Schwarzgeldbesitzer und Erben, also natürliche Personen und juristische Personen (GmbHs etc.) potenziell betroffen sein. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass seit 2009 in Deutschland die Abgeltungssteuer besteht, sodass eine Hinterziehung von Kapitaleinkünften hierdurch bereits oftmals ausgeschlossen ist.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Doch Achtung. Es droht Ungemach für erhebliche Vermögen, deren Herkunft bisher ungeklärt ist und wo das Finanzamt Interesse haben könnte, die Herkunft genauer zu ermitteln bzw. erläutert zu erhalten. Betroffen sind insofern insbesondere Konten mit früheren Schwarzeinnahmen soweit diese noch nicht verjährt sind. Wenn der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl die Abgeltungssteuer aufheben würde (dies ist zur Zeit – August 2017 - ungewiss), müssen die dann nicht mehr der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte ab dann auch wieder erklärt werden.

Risiko Sammelauskunftsersuchen

Zu beachten ist auch, dass eine besondere Gefahr durch so genannte Sammelauskunftsersuchen drohen kann. Mittlerweile unterstützt die Rechtsprechung die effektive Ermittlung des Finanzamtes auch im Bankensektor. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass sämtliche Ermittlungsmaßnahmen möglich und zulässig sind. Nicht alles, was gedanklich bzw. technisch möglich ist, ist auch zwangsläufig rechtlich zulässig. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Dennoch sollte das Risiko gesehen werden, dass künftig vermehrt Ermittlungen im Bankenbereich erfolgen können. Hier drohen auch Zufallspfunde zu Lasten von betroffenen Bürgern, die möglicherweise ihre steuerlichen Pflichten bisher nicht erfüllt haben. Dies gilt insbesondere auch für latente steuerliche Risiken, die in Erbschaftsvermögen schlummern können.

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat ein aktuelles BFH-Urteil zu Sammelauskunftsersuchen in der Fachzeitschrift AO-StB 2016, Heft 9, S. 247, kommentiert.

Berichtigungspflicht der Erben - Unterlassung kann Hinterziehung ergeben

Erben müssen dafür sorgen, dass die steuerlichen Verpflichtungen, die ein Erblasser nicht erfüllt hatte, gegenüber dem deutschen Finanzamt erfüllt werden. Ab positiver Kenntnis der Unrichtigkeit von Erklärungen des Erblassers müssen die Steuererklärungen unverzüglich berichtigt werden. Ansonsten kann sich durch ein Unterlassen nunmehr eine Hinterziehung durch den Erben ergeben. Eine Möglichkeit zur Bereinigung solcher Situationen kann eine Nacherklärung oder gar eine Selbstanzeige sein.

Die Steueranwälte von LHP weisen Kapitalanleger und Erben darauf hin, dass mittlerweile zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter bestehen, um insbesondere im Bankenbereich nähere Ermittlungen anzustellen. Ein Ausweg kann eine Nacherklärung bzw. eine Selbstanzeige sein.

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