In größeren Strafverfahren beginnt die Auseinandersetzung oft mit einem Paukenschlag für den Mandanten: Insbesondere Prominente müssen damit rechnen, dass Informationen an die Medien lanciert werden. Unsere Mandanten fragen uns (nicht zuletzt wegen des Hoeneß-Prozesses), ob Staatsanwaltschaften überhaupt mit der Presse reden dürfen. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, hier einen Überblick zu geben.
Die Berichterstattung durch die Staatsanwaltschaft über laufende Ermittlungsverfahren erfordert einen Umgang mit sensiblen Daten und Informationen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Berichterstattung steht das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen, dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre gegenüber. Häufig kann eine Kollision dieser Interessen im Rahmen der Berichterstattung nicht vermieden werden, da die öffentliche Kommunikation neben Angaben zur Person des Verdächtigen oft auch die Straftat und die Umstände der Tat betrifft. Deshalb ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine besondere Rechtfertigung in Form einer umfassenden und einzelfallbezogenen Güter- und Interessenabwägung erforderlich.
Einen häufigen Berührungspunkt mit der staatsanwaltschaftlichen Berichterstattung bildet auch der Umgang mit sensiblen, steuerrechtlichen Daten. In diesem Bereich kann es neben der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beispielsweise zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses kommen.
Die Frage nach der Zulässigkeit beziehungsweise Ordnungsgemäßheit der Berichterstattung in laufenden Ermittlungsverfahren gewinnt mit der steigenden Anzahl von Selbstanzeigen von Prominenten in Steuerhinterziehungsfällen zunehmend an Bedeutung. Denn Prominente sind als Personen des besonderen öffentlichen Interesses im Besonderen von der Medienberichterstattung betroffen.
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