Dort, wo sich die Grundlagen für die Bemessung der Steuer tatsächlich nicht ermitteln lassen oder nicht berechnet werden können, werden diese gemäß §162 Abgabenordnung (AO) geschätzt. Insbesondere darf geschätzt werden, wenn der Betroffene die Aufklärung des unklaren Sachverhalts verweigert und so seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn die betriebliche Buchführung erhebliche Mängel aufweist und so der Verdacht einer Steuerverkürzung nahe liegt. Um den wahren Sachverhalt zu ermitteln, stehen unterschiedliche Schätzungsmethoden zur Verfügung. Eine bei Betriebsprüfern beliebte Methode ist die Geldverkehrsrechnung.
Der Geldverkehrsrechnung liegt der Gedanke zu Grunde, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Geld ausgegeben werden kann, als in diesem zuvor auch eingenommen wurde.
Im Rahmen der Schätzung werden alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer sog. Einnahmen-Ausgaben-Deckungsrechnung gegenübergestellt. Sollte innerhalb des untersuchten Zeitraumes mehr Geld ausgegeben worden sein, als laut Steuererklärung eingenommen wurde, so kann daraus geschlossen werden, dass die tatsächlichen Einnahmen höher liegen, als in der Steuererklärung ausgewiesen und somit ein Teil der Einnahmen nicht versteuert wurde.
Es gibt verschiedene Arten der Geldverkehrsrechnung:
Die Geldverkehrsrechnung kann aber nicht nur im Besteuerungsverfahren, sondern auch im Strafverfahren angewandt werden, wenn es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht und allein die Höhe der hinterzogenen Steuern zweifelhaft ist.
Im Gegensatz zum Besteuerungsverfahren, in dem ein Sicherheitszuschlag unter Umständen zulässig sein kann, muss der Strafrichter im Strafverfahren jedoch davon überzeugt sein, dass die Schätzung der Höhe der tatsächlich hinterzogenen Steuern so nah wie möglich kommt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ verlangt, dass das Ergebnis dieser Schätzung in besonderem Maße plausibel und nachvollziehbar sein muss. Im Zweifel ist im Strafverfahren daher ein Sicherheitsabschlag zu Gunsten des Beschuldigten vorzunehmen, so dass nur von der Steuerhöhe ausgegangen werden darf, die der Betroffene mindestens hinterzogen hat. Wichtig ist hierbei auch, dass der Strafrichter eine eigene Beurteilung der Schätzung vornehmen muss und hierbei nicht einfach auf die Schätzung des Finanzamts verweisen darf.
Der Steuerexperte rät, eine im Strafverfahren vorgenommene Geldverkehrsrechnung grundsätzlich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht/ Steuerberater überprüfen zu lassen. Denn nicht selten werden Schätzungen des Finanzamts vom Strafgericht ohne eigene Prüfung übernommen und somit elementare Grundsätze des Strafprozesses verletzt.
Angriffspunkte bei der Geldverkehrsrechnung:
Eine Geldverkehrsrechnung stellt jedoch grundsätzlich nur dann eine geeignete Schätzungsmethode dar, wenn die Verhältnisse überschaubar sind. Insbesondere eingeschränkte Geldverkehrsrechnungen, die nur auf einen Teilbereich beschränkt sind, können sich als äußerst unzuverlässig darstellen. Denn in den übrigen Bereichen können sich Besonderheiten ergeben, die auch Auswirkungen auf den überprüften Teilbereich haben, aber bei der Schätzung nicht berücksichtigt werden.
Die private Geldverkehrsrechnung wird daher häufig kritisiert. Grundsätzlich besteht keine Nachweispflicht über die Herkunft privaten Vermögens. Daher darf dem Betroffenen aus einem fehlenden Nachweis bei der Schätzung auch kein Nachteil erwachsen. Zudem können viele private Ausgaben unsichtbar bleiben, so dass bei einer Einnahmen-Ausgaben-Deckungsrechnung im privaten Bereich verlässliche Anhaltspunkte für Einnahmen und auch Ausgaben fehlen können. Die private Geldverkehrsrechnung wird daher von vielen Steuerexperten als eine grundsätzlich ungeeignete Schätzungsmethode angesehen. Das Finanzgericht Hessen hat diesbezüglich festgestellt, dass die Geldverkehrsrechnung zumindest dann nicht Grundlage für eine Schätzung sein kann, wenn Feststellungen darüber fehlen, ob und in welchem Umfang über Spar- und Girokonten sowie sonstige Geldbeständen verfügt wurde.
Es darf hier aber auch nicht vergessen werden, dass trotz aller Kritik der privaten Geldverkehrsrechnung der Betroffene eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Finanzamt hat. Sollte der Betroffene das Finanzamt bei der Aufklärung der fraglichen Tatsachen nicht ausreichend unterstützen, so darf dieses bei seiner Schätzung auch ein Sicherheitszuschlag zu Lasten des Betroffenen vornehmen. Der Steuerexperte empfiehlt daher grundsätzlich ein kooperatives Verhalten gegenüber dem Finanzamt.
Wir als Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln beraten Sie in allen Fragen der Geldverkehrsrechnung, von der Vermeidung einer solchen bis hin zur besonders wichtigen Beweisvorsorge. Dank unserer jahrelangen Erfahrung stehen wir Ihnen hier zuverlässig und kompetent zur Seite.
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