Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBußgeldrisiko bei Nichtanzeige ausländischer Beteiligung

Bußgeldrisiko bei Nichtanzeige ausländischer Beteiligung

In Betriebsprüfungen kann der Prüfer leicht einen Keil zwischen Berater und Mandant treiben, wenn er zu Beginn der Prüfung auf die Anzeigepflicht gemäß § 138 AO hinweist, die oftmals durch den Berater vergessen wird.

Gemäß § 138 Abs. 2 AO muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt u.a. melden, dass er 

- im Ausland einen Betrieb, eine Betriebsstätte, 
- eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder 
- an (u.a. bei AK größer als 150.000 Euro) einen Anteil an einer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Körperschaft

erworben hat. 

Gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO droht bei Verletzung der o.g. Pflicht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.  

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte