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Schätzungen: BFH erleichtert das Schätzungsverfahren bei Gastronomie

Nunmehr hat auch der BFH bestätigt, dass die so genannte 30/70-Methode als Kalkulationsmethode für Speiseumsätze grundsätzlich für eine Schätzung zugrunde gelegt werden darf. Darüber hinaus darf auch eine nur für den Teil des Prüfungszeitraums durchgeführte Kalkulation auf die übrigen Prüfungsjahre übertragen werden, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

Die Verteidigung in Betriebsprüfungsfällen erfordert daher künftig noch mehr Einsatz. In der Praxis zeigt sich, dass Betriebsprüfer immer mehr auf formelle Fehler abstellen, die nach Ansicht der Finanzämter inhaltlichen Fehlern gleichkommen und eine Unrichtigkeit der Steuererklärung darlegen. In diese Richtung geht die aktuelle Rechtsprechung.

Der BFH hat mit Beschluss vom 11.01.2017 festgestellt, dass der Betriebsprüfer bei Restaurantbetrieben im Normalfall nur für die Getränke eine Ausbeutekalkulation vornehmen muss und dann auf der Grundlage der sog. 30/70-Regelung auf einen Gesamtrohgewinnaufschlag schließen darf (Aktenzeichen: X B 104/16). Diese ungeschriebene Regelung geht davon aus, dass bei Restaurantbetrieben im Normalfall der Umsatz zwischen Getränken und Speisen im Verhältnis 30 zu 70 besteht. Damit hat der BFH die bisherige Praxis der Finanzverwaltung abgesegnet.

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Es bleibt daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich Be-sonderheiten ergeben, die gegen die Anwendung der 30/70-Methode sprechen. Es ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Restaurants abzustellen, ob das Verhältnis von 30 zu 70 tatsächlich besteht oder nicht. So hat beispielsweise das FG Münster mit Urteil vom 04.12.2015 entschieden, dass diese Methode nicht ohne Weiteres auch auf den Außer-hausverkauf von Speisen übertragen werden darf (FG Münster vom 04.12.2015, Aktenzeichen: 4 K 2616/14).

Weiterhin besteht für Restaurantbetriebe ein Damoklesschwert, wenn die Organisationsunterlagen zur Kasse wie z.B. Programmierunterlagen und Bedienungsanleitungen nicht aufbewahrt werden und im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden können. Die Rechtsprechung tendiert im Moment dahin, bei erheblichen Mängeln im Rahmen der Aufbewahrung von Organisationsunterlagen die Befugnis für eine Schätzung dem Grunde nach zu bejahen. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Insbesondere ist damit über die richtige Höhe der Schätzung noch nichts gesagt.

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die Verletzung von Anforderungen an die Buchführung (wie z.B. die Aufbewahrung von Organisationsunterlagen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) so erheblich ist, dass hieraus auf eine inhaltliche Unrichtigkeit bzw. auf einen entsprechenden Verdacht geschlossen werden kann. In der Praxis wird jedoch oft so verfahren und auch die Rechtsprechung hat eine mittlerweile strenge Sichtweise. Umso mehr ist es geboten, z.B. durch eine Gegenkalkulation die Unrichtigkeit der Kalkulation seitens des Finanzamtes im Einzelfall darzulegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Befugnis zur Schätzung dem Grunde nach noch lange nicht die Schätzung der Höhe nach legitimiert. Das Finanzamt muss hierbei im Einzelfall darlegen, wie es zur konkreten Höhe gekommen ist, wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung vorträgt. Hierbei ist auf die einzelnen Umstände des Unternehmens abzustellen.

Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung sollten die Möglichkeiten genutzt werden, auf die Höhe der Schätzung Einfluss zu nehmen. Denn sind erst einmal geänderte Steuerbescheide erlassen, so ist es faktisch schwieriger, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ein besseres Ergebnis zu erzielen. Bei der nötigen Argumentation sind die Chancen für erfolgreiche Einspruchsentscheidungen und (notfalls) finanzgerichtliche Urteile besser.

Streitige Betriebsprüfungen kosten Zeit und Geld und sollten daher möglichst abgekürzt werden. Eine Chance, die Betriebsprüfung einvernehmlich zu beenden, kann daher oftmals in einem Gespräch mit dem Finanzamt sondiert werden. Der streitige Weg bleibt dann immer noch möglich. Einspruchs- und Klageverfahren sind der letzte Rettungsanker wenn Gespräche nicht helfen.

Hinweise zu Betriebsprüfung Gastronomie.

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