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BGH zur Lohnsteuerhinterziehung: Bei Schwarzlohnabrede ist die Einkommensteuerberechnung irrelevant

Fraglich war, ob im Strafverfahren gegen Arbeitgeber wegen Lohnsteuerhinterziehung die Höhe der entsprechenden individuellen Einkommensteuer (die von der Lohnsteuer deutlich abweichen kann) maßgebend ist. Dies ist nach Ansicht des BGH nicht der Fall (Beschluss v. 8.2.2011, 1 StR 651/10):

Leitsatz des BGH:

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant.

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