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BFH bestätigt Schutzwürdigkeit des Bauunternehmens in Bauträgerfällen

LHP Rechtsanwälte zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen und Reverse-Charge-Verfahren

Eine Umsatzsteuerfestsetzung darf nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Bauunternehmer nur dann (zu dessen Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) zusteht. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem in der letzten Woche am 05.04.2017 veröffentlichten Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall.  

Hintergrund: Änderung der Rechtslage zur Umsatzsteuer in Bauträgerfällen – gesetzliche Übergangsregelung

Die Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist komplex. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hatte der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) Folgendes entschieden:

  • Bauträger, die aufgrund eines Bauträgervertrages ein bebautes Grundstück (bzw. Wohn- oder Teileigentum) liefern, erbringen keine Werklieferung, weil sie nicht einen fremden Gegenstand bearbeiten. Vielmehr liegt eine Lieferung und damit keine Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vor.
  • Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt es nicht auf den Status des Leistungsempfängers als bauleistender Unternehmer, sondern darauf an, ob der Leistungsempfänger die Bauleistung seinerseits für die Ausführung einer Bauleistung verwendet.
  • Zivilrechtliche Abreden zwischen den Parteien haben auf die öffentlich-rechtliche Zuordnung der Steuerschuld keinen Einfluss.
  • Die vorgelegte § 48b EStG-Bescheinigung des Leistungsempfängers ist lediglich ein Indiz für die Verwendung der bezogenen Leistung für eine Bauleistung.

Daraufhin schuf der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Übergangsregelung für Altfälle. Sind der leistende Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 (Stichtag) erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme nach der Änderung der Rechtslage als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Bauunternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Bauträger als Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert. Gleichzeitig gab der Gesetzgeber dem leistenden Unternehmer die Möglichkeit zu beantragen, die Steuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfüllen zu können. Damit kam der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis des leistenden Bauunternehmers nach, der im Vertrauen auf eine Verwaltungsauffassung handelte, die sich im Nachhinein als unrichtig herausstellte.

Umsatzsteuer bei Bauleistungen und Reverse Charge Verfahren – Folgerichtige Entscheidung des BFH zur Schutzwürdigkeit der Bauunternehmer

Der BFH bestätigte nun das Schutzbedürfnis des leistenden Bauunternehmers bzw. Bauhandwerkers. Nach der aktuellen Entscheidung vom 23.02.2017 entspreche die gesetzliche Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 19 UStG nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des Finanzamtes zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann besteht, wenn dem Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der leistende Bauunternehmer werde nur auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergebe sich aus einer Auslegung des § 27 Abs. 19 UStG nach Wortlaut, Sinnzusammenhang sowie Sinn und Zweck. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Praxis der Finanzverwaltung. Denn nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.7.2014, BStBl I 2014, 1073, Rn. 14 soll die Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen gegen den Leistungsempfänger nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG zur Beschleunigung des Verfahrens auch schon vor einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgen.

Im Ergebnis bedeutet dies in der Praxis: Sieht sich die Finanzverwaltung zur Verfahrensbeschleunigung in der Lage, die Abtretung eines dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruchs bereits vor der Änderung des Steuerbescheids nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG vorzunehmen, bestehen gegen das Erfordernis, das Bestehen eines abtretbaren Anspruchs bereits als Voraussetzung für die Änderung der Steuerfestsetzung prüfen zu müssen, auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten keine Bedenken. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, die ihm angebotene Abtretung mit Erfüllungswirkung anzunehmen.

Beispiel: Bauunternehmer U erbrachte im Jahr 2013 Bauleistungen an den Bauträger B. In den Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen und B führte die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger ab. Nach der Entscheidung des BFH beantragte B im September 2014 die Erstattung der entrichteten Umsatzsteuerbeträge. Das Finanzamt wies U im Januar 2015 darauf hin, dass er die Umsätze zu versteuern habe, deutete aber auch die Möglichkeit der Forderungsabtretung an. Im April 2015 erließ das Finanzamt gegenüber U einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2013. Über das Vermögen des B war zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Lösung: Das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, die Abtretung mit Erfüllungswirkung anzunehmen. Ist der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG nachgekommen, gilt der Steueranspruch als erloschen, selbst wenn die Durchsetzung in Folge von Insolvenz des Leistungsempfängers nicht mehr möglich sein sollte. 

Praxishinweis LHP Rechtsanwälte:

Nach dieser aktuellen Rechtsprechung steht der Bauunternehmer so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung bei der Begleitung von Betriebsprüfungen und im streitigen Steuerrecht beraten wir unsere Mandanten regelmäßig auch Fragen des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts bei Bauleistungen. Sollte die Finanzverwaltung von Ihnen eine Umsatzsteuerzahlung unter Hinweis auf die Änderung der Rechtslage bei Bauträgerfällen fordern, bieten wir Ihnen eine individuell angepasste Beratung und erörtern gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen gegenüber der Finanzverwaltung. 

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