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Beweiskraft der Steuer-CD

Sofern die auf einer Steuer-CD vorhandenen Unterlagen lediglich (einzelne) Kontenstände ausweisen und keine weiteren Beweismittel auf eine zinsträchtige Anlage hinweisen, kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hierauf nicht gestützt werden. Ein allgemein gültiger Grundsatz, dass alle nicht benötigten Gelder zinsträchtig angelegt werden, existiert nicht. (AG Nürnberg v. 02.08.2012, 46 Ds 513 1382/11 (rechtskräftig))

[Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Dr. Otto Schmidt Verlages, Kommentierung ist erschienen die der Zeitschrift „Der AO-Steuerberater“]

Das Problem: Das angeklagte Ehepaar hatte im Rahmen seiner Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 lediglich Kapitaleinkünfte eines Kontos bei der LGT-Bank erklärt, nicht jedoch Einkünfte aus dem Kapitalvermögen einer transparenten Stiftung bei der LGT-Bank. Deren anfängliches Kapitalvermögen belief sich auf rund 1,9 Mio. DM abzüglich eines Stiftungskapitals in Höhe von 30.000,- CHF, welches der Anklage zufolge der Ehemann im Jahr 2001 von einem Nummernkonto der LGT-Bank in die Stiftung überführt hätte. Im selben Jahr habe er weitere 90.000,- DM auf das Konto der Stiftung eingezahlt. Die insgesamt verkürzte Steuer soll sich nach der Schätzung des FA auf 76.099,- DM belaufen haben.

Die Lösung des Gerichts: Das AG hat die Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen, da ein Tatnachweis aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Der Anklage lag als Beweismittel lediglich eine Steuer-CD zugrunde, welche Unterlagen von Kunden der LGT-Bank in Lichtenstein enthielt. Im Rahmen einer Durchsuchung wurden weder weitere Beweismittel gefunden noch ließen sich die Angeklagten zur Sache ein. Das AG stellte diesbezüglich fest, dass den Unterlagen der Steuer-CD nur ein bestimmter Kontostand zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie die wirtschaftliche Berechtigung der Angeklagten entnommen werden könne. Es könne jedoch daraus nicht geschlossen werden, dass das Geld zinsträchtig angelegt worden sei. Zwar spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, mit nicht benötigten Geldern so zu verfahren, jedoch bestehe auch die Möglichkeit, hierfür andere Anlageformen, wie etwa den Kauf einer Immobilie zu wählen. Ein allgemein gültiger Grundsatz, dass alle nicht benötigten Gelder zinsträchtig angelegt werden, existiere hingegen nicht. Der Tatnachweis einer Steuerhinterziehung lasse sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Die verbleibenden Zweifel wirken sich entsprechend dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz zugunsten der Angeklagten aus.

Umgang mit Steuer-CDs: Konsequenzen für die Praxis

In der bisherigen Diskussion im Zusammenhang mit sog. Steuer-CDs ging es vor allem um deren strafprozessuale Verwertbarkeit und die Authentizität. Hierzu brauchte das AG nicht Stellung zu beziehen, weil es – selbst wenn man die Verwertbarkeit und die Authentizität der Daten einmal unterstellt - den Beweiswert der Informationen im vorliegenden Fall nicht als ausreichend betrachtet.

An obergerichtlicher Rechtsprechung zu erworbenen Steuer-CDs ist ein Beschluss des BVerfG (v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 mit Besprechung durch Beyer, AO-StB 2011, 3; vgl. auch Heerspink, AO-StB 2010, 155) anzuführen, in welchem das BVerfG jedoch lediglich die Auffassung vertrat, dass die Daten einer Steuer-CD in der Regel ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit liefern, dass eine Straftat begangen worden sei. Dies betrifft allerdings nur den Aspekt des Anfangsverdachts und die Frage der Zulässigkeit von Durchsuchungen. Zu der Frage, inwiefern sich hieraus Schlüsse bezüglich der für die Urteilsfindung erforderlichen freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO ergeben, nimmt das BVerfG – anders als vielfach von Medien verbreitet - hingegen keine Stellung. Diesbezüglich ist das Urteil des AG Nürnberg – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung bei der als Beweismittel lediglich die Unterlagen einer Steuer-CD zur Verfügung standen und diese nur Kontenstände (einzelner) Jahre enthalten.

Das AG führt zutreffend aus, dass zwar eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für die Annahme bestehe, dass nicht benötigte Gelder zinsträchtig angelegt werden. Möglich ist allerdings auch - wie das Gericht richtigerweise feststellt - dass die Gelder in eine andere (ertragslose) Anlageform, wie z.B. eine Immobilie oder Gold, geflossen sind. Die Unterlagen der Steuer-CD geben daher, wie vom AG zutreffend gesehen, nur eine Momentaufnahme eines bestimmten Kontostandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Gelder dann mehrere Wochen, Monate oder sogar Jahre auf dem in Rede stehenden Konto befunden und Erträge erwirtschaftet haben. Dies sei nur „eine (zwar naheliegende und insgesamt recht wahrscheinliche, für eine Verurteilung indes nicht ausreichende) Vermutung“. Die verbliebenen Zweifel gingen zugunsten der Angeklagten.

Hätte das AG im vorliegenden Fall die Angeklagten verurteilt, hätte es zwangsläufig den Anfangsverdacht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Tatverdacht gleichgesetzt und einen Anscheinsbeweis oder Beweis des ersten Anscheins für eine Verurteilung zugelassen. Einen solchen Beweis, der nicht auf der Gewissheit des Tatrichters beruht, sondern lediglich auf Wahrscheinlichkeiten kennt die StPO indes nicht (so auch Schönwälder, NZWiST 2013, 476). Somit war es nur folgerichtig, die Angeklagten aus Mangel an Beweisen freizusprechen.

Welche Bedeutung das Urteil des AG Nürnberg für die Praxis haben wird, muss sich noch zeigen. Es handelt sich lediglich um ein unterinstanzliches Urteil. Allerdings zeigt das Urteil eine bestechende Klarheit und Überzeugungskraft und liegt zudem auch auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach für das „ob“ einer Steuerhinterziehung keine Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Lediglich die Höhe einer Steuerhinterziehung kann – wenn die Hinterziehung als solche feststeht – ggfs. geschätzt werden.

Das Urteil des AG Nürnberg lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf einen ähnlich gelagerten Fall übertragen, den das FG Köln im Jahr 2010 (DStRE 2011, 1076 ff.) zu entscheiden hatte. Auch hier lag dem Gericht nur eine Steuer-CD als einziges Beweismittel vor. Jedoch handelte es sich um ein Besteuerungsverfahren, sodass - anders als im Steuerstrafverfahren - die erhöhte Mitwirkungswirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO. Anwendung fand. Das FG Köln gewährte daher keine AdV, weil es aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Steuerbescheides hatte (kritisch zum Urteil des FG Köln Heuel, AO-StB 2011, 77, 78 und Matthes/Rau PStR 2011, 168, 171 ff., insbesondere bzgl. der u.U. fehlenden Trennung von Beweismaß und Beweislast).

Beraterhinweis: Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Mandanten – insbesondere in Durchsuchungssituationen – von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bestehen lediglich die Unterlagen einer Steuer-CD als Beweismittel und enthält diese keine Aussagen über eine ertragreiche Anlage sondern lediglich bruchstückhafte Informationen wie einzelne Kontenstände, kann eine Verurteilung hierauf nicht gestützt werden. Diese Fälle werden zahlreich sein, da die durch die Medien vorgewarnten Betroffenen in aller Regel keine Unterlagen (mehr) zu Hause aufbewahren. Die Fahnder können dann nur auf den „Überrumpelungseffekt“ setzen. Nur zu oft sind Geständnisse, die in der Hektik und unter dem Druck eines Steuerfahndungsverfahrens abgegeben werden, die Basis weiterer Ermittlungen und vor allem auch einer Bestrafung. Dies gilt es zu vermeiden.

In Fällen, in denen die Daten der Steuer-CD auch Hinweise auf erzielte Erträge enthalten, wird sich dann die Frage der Verwertbarkeit und inhaltlichen Richtigkeit stellen. Diese Fälle werden aber zumeist nicht streitig ausgeurteilt, weil die meisten Fälle im Interesse beider Seiten unter Abgabe von Geständnissen gegen "Zusage" von Bewährungsstrafen einvernehmlich gelöst wurden. Berater sollten ihre Mandanten auf diese Aspekte hinweisen und davon abhalten, durch eine Einlassung oder die Vorlage von Unterlagen weiteres Beweismaterial zu schaffen. 

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