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Betriebsprüfung durch Finanzämter: Summarische Risikoprüfung (SRP) kommt

Eine neue Prüfungstechnik in steuerlichen Betriebsprüfungen kommt auf Unternehmer und Steueranwälte/Steuerberater zu.

1. Was ist die Summarischen Risikoprüfung?

LHP Rechtsanwälte Steuerberater nehmen hier zu einem aktuellen Thema Stellung, wie es schon Tradition auch bei zahlreichen anderen Punkten aus Erfahrungen der Betriebsprüfungspraxis ist. Die Finanzverwaltung hat für die Summarische Risikoprüfung (SRP) eine Software entwickelt, die dem Außenprüfer ein systematisches, weitgehend automatisiertes und interaktives Prüfungsnetz zur Verfügung stellt.

Der Netzcharakter ergibt sich daraus, dass die SRP das systematisch-mehrperspektivische Betrachten ermöglicht. Bei der SRP werden zunächst betriebliche Daten und Umstände festgestellt und in die Software eingespeist. Aus diesem Datenbestand werden dann aufgrund Branchenerfahrungen betriebsnahe Erwartungen ermittelt und ein betriebswirtschaftliches Profil erstellt. Aus diesem Profil werden bestimmte Annahmen über die Höhe und die Entwicklung von bestimmten betrieblichen Größen und Relationen besteuerungsrelevanter Daten getroffen. Gleichzeitig wird festgelegt, welche Einzelmethoden der Verprobung und Schätzung in welchem Umfang bei der Prüfung des konkreten Betriebs eingesetzt werden können. Aus dem Vergleich der Annahmen und den tatsächlichen Entwicklungen können sich Auffälligkeiten ergeben und anschließend auf menschliche Eingriffe untersucht werden. Hierbei kann es sich um Gestaltungen, Fehler oder Manipulationen handeln. Die interaktive Gestaltung der Software ermöglicht es dem Prüfer, Erklärungen des Steuerpflichtigen für Auffälligkeiten unmittelbar in die Analyse einzuspeisen und deren Plausibilität zu überprüfen. Aufgrund der grafischen Aufbereitung der Daten bzw. Vergleiche (z. B. anhand einer Aufstellung über mehrere Jahre) fällt dem Außenprüfer die betriebliche Analyse leichter und er kann bestimmte Prüfungsschwerpunkte zielgenauer und schneller festlegen. Betriebswirtschaftliche und betriebsinterne Entwicklungen können mit Erfahrungen verglichen werden. Auch sind bestimmte Strukturmerkmale (Ziffern- und Werteverteilung) erkennbar.

2. Bedeutung der SRP im Steuerstrafverfahren?

Das SRP-Handbuch (herausgegeben vom Landesfinanzministerium Schleswig-Holstein) geht von einer Anwendbarkeit der SRP im Steuerstrafverfahren aus (s. SRP-Handbuch S. 193). So äußern sich auch einige Stimmen in der Literatur.

Doch der Reihe nach. Zutreffend ist, so führt auch das SRP-Handbuch aus, dass im Strafverfahren keine Wahrscheinlichkeit genügt, sondern die sichere Überzeugung des Richters über die Höhe der geschätzten Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist (SRP-Handbuch S. 192 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Die SRP soll laut dem SRP-Handbuch aufgrund des systematisch-mehrperspektivischen Ansatzes zu einer Aussagegewissheit von mehr als 99 % zur Manipulation von Besteuerungsgrundlagen führen (SRP-Handbuch S. 191). Daher sei das Verfahren geeignet, zu einer sicheren Überzeugung des Richters zu führen.

Aus Sicht des Steuerstrafverteidigers stellen sich unter anderem folgende Fragen:

  •  Kann die SRP nur als ein Indiz oder gar als ein alleiniger Beweis dienen? Für einen Anfangsverdacht bestehen selbstverständlich geringere Voraussetzungen als für eine Verurteilung.
  • Ist die SRP für die Schätzung dem Grunde nach anwendbar oder auch für eine Schätzung der Höhe nach?
  • Wie verhält sich die SRP (welche bei Auffälligkeiten oftmals zu Interpretation führt) zu dem Gebot, dass sich der Strafrichter eine eigene Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bilden muss? Wie kann sich der Strafrichter von der Qualität der Methoden der SRP überzeugen?
  • Der Vergleich mit der Richtsatzsammlung hinkt. Der BGH hat die Frage, ob die Richtsatzsammlung überhaupt eine repräsentative Datenbasis ist, bisher nicht erkennbar in den Blick genommen. Daher ist fraglich, ob ihm im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung überhaupt bewusst war, dass die Richtsatzsammlung eine möglicherweise überzogen generalisierende Datenbasis darstellen könnte (vgl. zur fehlenden Transparenz der Richtsatzsammlung: unser Steueranwalt Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB 44/2018 S. 3232).
  • Wie soll der Widerspruch zur ständigen strafgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden, die im Strafverfahren keine Minderung der Beweisanforderungen zulässt? Bekanntlich darf im Steuerstrafverfahren – anders als im Besteuerungsverfahren – keine Reduzierung des Beweismaßes oder sonstige negative Konsequenz zulasten des Angeklagten allein deshalb erfolgen, weil er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt (Ibold, HRRS 2013 S. 406). Die SRP stützt sich hingegen wesentlich auch darauf, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Auskünfte zu Auffälligkeiten gibt, wobei die Auskünfte dann in die SRP eingespeist und auf Plausibilität geprüft werden. Zumindest in den Fällen, in denen sich die SRP auf unaufgeklärte Auffälligkeiten wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung stützt, ist die SRP nach hier vertretener Ansicht im Steuerstrafverfahren nicht anwendbar. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Die Steueranwälte von LHP behalten die weitere Entwicklung der Summarischen Risikoprüfung im Blick. Kommt es zu einer Betriebsprüfung oder sogar zu einem Steuerstrafverfahren, sollte das weitere Vorgehen im Einzelfall besprochen werden.

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