Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesAStBV (St) 2017: Eine erste Einschätzung der neuen Vorschriften für Steuerstrafverfahren durch LHP

AStBV (St) 2017: Eine erste Einschätzung der neuen Vorschriften für Steuerstrafverfahren durch LHP

Die Neuregelungen der AStBV (St) 2017 enttäuschen. Oder auch nicht wenn man keinen großen Wurf erwartet hat. Teilweise sind Regelungen zur Selbstanzeige in Vorschriften nicht praktikabel, weil sie die nötige Flexibilität im Einzelfall versperren. Die AStBV bleiben daher teilweise notwendigerweise allgemein. 

Praxiserleichterungen im Bereich der Nacherklärungen bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind nun nicht mehr enthalten. Die Neuregelungen zeigen, dass die Verwaltung die Besonderheiten der Selbstanzeige teilweise nicht sorgfältig berücksichtigt. Auch jetzt hat die Verwaltung immer noch keine Klarheit für wichtige Diskussionspunkte der Selbstanzeige geschaffen. Besonders das sensible Thema hinsichtlich der Abgrenzung von Selbstanzeigen zur Berichtigungserklärung wird vernachlässigt (vgl. hierzu auch den BMF-Anwendungserlass v. 23.5.2016 zur Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen; Praxishinweise hierzu von Rechtsanwalt Dirk Beyer, NZWiSt 2016, 234; vgl. zur unzutreffenden Wertung einer Berichtigung gem. § 153 AO als Selbstanzeige Beyer, NWB 2016, 3041).

Praxisrelevant bleiben die nicht veröffentlichten Verwaltungsanweisungen wie z.B. das oben genannte BMF-Positionspapier (vgl. hierzu Rechtsanwalt Dirk Beyer, BB 2016, 987).

Entgegen anders lautender Ankündigung sind die Regelungen des o.g. BMF-Positionspapiers nicht in die AStBV (St) eingearbeitet worden. Es besteht der Anschein, dass die Verwaltung vor den in 2011 und 2015 erfolgten Neuregelungen der Selbstanzeige in § 371, 378 Abs. 3 AO kapituliert. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Die Justiz sollte dies bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. 

Die Steueranwälte von LHP aus Köln behalten die weitere Entwicklung der Selbstanzeige im Blick. Weitere Hinweise von Rechtsanwalt Dirk Beyer in AO-StB 2017, Heft 2.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte