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Arbeit auf Abruf – Entstehung von Phantomlohn durch Neuerungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Zum 01.01.2019 ist der neue § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten, welcher die sog. Arbeit auf Abruf regelt. Sofern keine wöchentliche Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, gelten nun 20 statt bislang 10 Stunden als vereinbart (Arbeitszeitfiktion). Hierbei kann es zum sogenannten Phantomlohn kommen.

Beim Phantomlohn handelt es um die Differenz zwischen dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlten Lohn für geleistete Arbeit und dem Arbeitnehmer rechtlich zustehenden Lohn. Auf diesen Phantomlohn sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip gilt, nach welchem die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen berechnet werden. Hingegen gilt im Lohnsteuerrecht das Zuflussprinzip, sodass Lohnsteuer nur auf den dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Lohn erhoben wird.

Bei zukünftigen Sozialversicherungsprüfungen werden die Prüfer die Neuregelung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG anwenden.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Um zu vermeiden, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung nachentrichtet werden müssen, sollten die Stundenangaben in den bestehenden Arbeitsverträge dahingehend überprüft und ggf. konkretisiert werden.

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