Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesAktuelles zu Gruppenanfragen wegen Auslandskonten

Aktuelles zu Gruppenanfragen wegen Auslandskonten

1. Was ist eine Gruppenanfrage?

Aufgrund der aktuellen Medienberichte fragen uns Mandanten verstärkt, unter welchen Voraussetzungen Finanzämter so genannte Gruppenanfragen hinsichtlich Auslandskonten in der Schweiz, Österreich, Luxemburg und anderen Ländern stellen dürfen. Hierbei handelt es sich um eine neue Form der Amtshilfe, die es dem Finanzamt ermöglicht, ausländische Konten ohne Kenntnis der konkreten Kundennamen zu erforschen. Die Rechtslage hierzu ist noch sehr frisch und daher nicht abschließend geklärt. Für den Laien kommt erschwerend hinzu, dass die Medienberichte hier oft nur ausschnittsweise oder gar widersprüchlich berichten. Daher möchten wir hier einen ersten - aus Platzgründen notwendiger Weise - unvollständigen ersten Überblick über so genannte Gruppenanfragen geben.

Beispiel: Eine deutsche Finanzbehörde fragt bei der österreichischen Finanzverwaltung an: „Welche Kontoinhaber mit Wohnsitz in Deutschland haben sich ihr Kontovermögen bei österreichischen Banken im Jahr 2013 auszahlen/per Scheck aushändigen lassen?“ Hier stellt sich die Frage, ob die zuständige österreichische Behörde verpflichtet ist, unter Mitwirkung der österreichischen Banken entsprechende Auskünfte an den deutschen Fiskus zu geben. Dieses Beispiel ist fiktiv und dient nur der Erläuterung.

Gruppenanfragen haben eine besondere Brisanz für deutsche Kapitalanleger im Ausland, weil hierdurch Kontoinhaber aufgedeckt werden können, die bisher dem Finanzamt namentlich gar nicht bekannt sind. Finanzämter können auf diese Weise versuchen, mit einem „Rundumschlag“ generell alle Kontoinhaber, die bestimmte Kriterien erfüllen (sog. Gruppe) zu erfragen. Dies kann unter Umständen zu einer Tatentdeckung und damit zu einer Sperre der steuerlichen Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) führen.

Die Beantwortung der Frage, welche Staaten insoweit Auskunft geben (und für welche Zeiträume) ist nicht für jedes Land in gleicher Weise möglich. Vielmehr sind die Besonderheiten des jeweiligen so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen. Unter Umständen bestehen auch zusätzliche diplomatische Protokolle betreffend das jeweilige DBA, die noch zusätzliche Bedingungen für die Einholung einer Gruppenanfrage definieren. Derartige Einschränkungen können sich z.B. in zeitlicher Hinsicht ergeben. So wird beispielsweise in den Medien nicht genau klargestellt, welche Jahre in dem jeweiligen Land von Gruppenanfragen betroffen sein dürfen. Doch trotzdem besteht Gefahr für die Selbstanzeige: Selbst wenn das deutsche Finanzamt „nur“ den Kapitalstand 2013 erfährt, so kann es unter Umständen durchaus Rückschlüsse für die Vergangenheit ziehen. Dies hängt von den Einzelfallumständen ab. Zudem führt auch die Tatentdeckung hinsichtlich eines Jahres nach überwiegender Auffassung zur Sperre aller Jahre (sog. Infektionstheorie). Es besteht somit Gefahr für Selbstanzeigen, die verspätetet abgegeben werden.

2. Unterschiede verschiedener Staaten

Bei einer ersten Systematisierung ist hinsichtlich der einzelnen Staaten wie folgt zu unterscheiden: 

a. Amtshilfe durch die Schweiz?

Grundsätzlich gewährt die Schweiz nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerliche Amtshilfe gegenüber Deutschland. Dies gilt auch bei so genannten bloßen Hinterziehungsfällen. Es ist für die steuerliche Amtshilfe nicht mehr erforderlich, dass es sich um einen so genannten Abgabenbetrug handelt (das ist eine Steuerhinterziehung plus beispielsweise eine Urkundenfälschung). Allerdings besteht für den Sonderfall einer Gruppenanfrage eine Einschränkung. So wird nach überwiegender Ansicht davon ausgegangen, dass die Schweiz nur Informationen im Rahmen von Gruppenanfragen, liefern muss, welche die Zeit ab dem 01.02.2013 betreffen. Umstritten ist, ob so genannte Dauerdokumente (z.B. Kontoeröffnungsunterlagen) geliefert werden müssen, obwohl diese zeitlich weit vor dem 01.02.2013 angelegt worden sind. Nach unserer Ansicht ist dies nicht zulässig, weil diese Urdokumente tatsächlich in einem viel früheren Zeitraum entstanden sind und eine Rückwirkung der Regelung der Gruppenanfragen nicht zulässig ist. Nach anderer Ansicht soll jedoch für Dauerdokumente gelten, dass diese als jeweils in jedem Jahr aktualisierte Dokumente angesehen werden, solange diese nicht widerrufen worden sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass auf Dauer Dokumente unter die Regelung fallen.

b. Amtshilfe durch Österreich

Österreich hat die Möglichkeit der Amtshilfe im so genannten Amtshilfe-Durchführungsgesetz vom 13.06.2014 umgesetzt. Da das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich eine so genannte dynamische Verweisung enthält, ist dieses trotz fehlender formeller (gesetzlicher) Aktualisierung neu aufgrund des aktuellen OECD-Standards auszulegen. Dies bedeutet, dass von Gruppenanfragen zumindest Sachverhalte ab der Änderungen des Musterkommentars der OECD am 17.07.2012 erfasst werden. Nach anderer Ansicht - die wir jedoch nicht teilen - soll auch der Veranlagungszeitraum 2011 bereits erfasst werden können.

c. Amtshilfe durch Liechtenstein

Liechtenstein hat in seinem innerstaatlichen Recht keine Möglichkeit vorgesehen, Gruppenanfragen umzusetzen. Das liechtensteinische Steueramtshilfegesetz ermöglicht keine Gruppenanfragen. Daher dürfen liechtensteinische Behörden keine Gruppenanfragen aus Deutschland beantworten.

Hinweis LHP Rechtsanwälte: Der deutsche Fiskus wird vermutlich im Rahmen von Pilotprojekten versuchen zu klären, wie weit er mit den sog. Gruppenanfragen gehen kann und wie er diese Gruppen definieren muss. So ist beispielsweise umstritten, ob eine Anfrage im oben genannten Sinne (Mitteilung aller Kontoinhaber mit Wohnsitz in Deutschland, die ab dem Jahr X ihr Konto geschlossen haben) zulässig ist. Unseres Erachtens handelt es sich hierbei um keine hinreichende Gruppendefinition. Vielmehr kommt eine solche Anfrage eher einer Anfrage ins Blaue hinein gleich. Anfragen ins Blaue hinein sind jedoch unzulässig. Ist dem Finanzamt jedoch das Konto bekannt, so sind derartige Rechtsstreitigkeiten oft nicht mehr erheblich. Zumindest ist fraglich ob sich Beweisverwertungsverbote ergeben. Bei Willkür dürfte dies der Fall sein. Unzulässig wäre es auch, wenn eine Gruppe dadurch definiert wird, ob die Personen den Steuerabzug (statt Offenlegung) gewählt haben.

Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass allein ein Amtshilfeersuchen (Gruppenanfrage) noch nicht zu einer Sperre der Selbstanzeige gem. § 371 AO führt. Eine Tatentdeckung setzt mehr voraus. Nach unserer Ansicht ist hierzu ein Abgleich mit den persönlichen Steuerunterlagen des Finanzamtes erforderlich. Hinsichtlich der kommenden Neuregelungen der Selbstanzeige möchten wir zusätzlich auf unser gesetzgeberisches Reformradar hinweisen (vgl. hierzu im Menü links).

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte