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Aktuelle Steuer-CDs: Besonderheiten für das Strafmaß

Je nach Anlageform sollten Kapitalanleger differenzieren, wenn sie sich die Frage stellen, welche Strafe sie erwarten würde:

- Eine traditionelle Kapitalanlage im Ausland, welche in Deutschland nicht erklärt wird, ist ein bloßes (strafbares) Unterlassen. Das kriminelle Unrecht ist also nicht erhöht. Hier hängt es wesentlich von der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Anzahl der betroffenen Jahre ab, wie hoch im Ergebnis die Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder die Geldbuße (bei Einstellung des Strafverfahrens) ausfallen wird. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung mit den Schwellenwerten 50.000/100.000 Euro und 1 Mio. Euro ist hierbei mit ihren Feinheiten, die in den Medien nicht immer zutreffend dargestellt werden, zu berücksichtigen.
- Wenn jedoch eine besondere Gestaltung einer Kapitalanlage zur vorsätzlichen Umgehung der Steuerpflicht gewählt wurde (z.B. Schein-Lebensversicherungen), wird dieser Umstand den Richter dazu bewegen, eine erhöhte kriminelle Energie anzunehmen.

Stets gilt: Zugunsten des Betroffenen sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, da es für das Strafmaß keinen festen Tarif gibt. Der erfahrende Steuerstrafverteidiger kann hierfür in einer Beratung jedoch eine Einschätzung abgeben.

Betroffene sollten sich beraten lassen. Es ist letztlich u.a. eine eigene "Wohlfühl-"Entscheidung, ob eine Selbstanzeige abgegeben wird oder nicht. Trotz der Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige kann diese bei professionellem Management und der nötigen Erfahrung rechtssicher geschehen.

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