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Schätzungen durch das Finanzamt: Schon das "Ob" der Schätzung ist zu prüfen

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.11.2020 festgestellt, dass im konkreten Fall die Kassenführung nicht bereits wegen formeller Fehler zu verwerfen war (Aktenzeichen: 12 K 12085/17). Der Betriebsprüfer hatte keine Manipulationen an der Kassenführung festgestellt.

Formelle Fehler reichten nicht: Das Gericht sah bereits die Schätzung als dem Grunde nach nicht hinreichend begründet an. Es genügte dem Gericht nicht, dass 

  1. Anweisungen für die Kassenprogrammierung fehlten und
  2. Programmierprotokolle nicht vorhanden waren.

Diese formellen Mängel wurden durch das Gericht somit nicht als inhaltliche Mängel gewertet, die so wesentlich sind, dass die Buchführung zu verwerfen gewesen wäre. Das Finanzamt hatte somit die Schätzung bereits dem Grunde nach nicht hinreichend begründet.

Hinweis: Der BFH hatte jedoch in einem früheren Urteil darauf hingewiesen, dass vorgenannte formelle Mängel durchaus mit dem Fehlen von Z-Bons vergleichbar sein können, so dass es sich um schwerwiegende Mängel handeln könne. Daher ist dringend zu empfehlen, die formellen Anforderungen an die Kassenführung zu erfüllen. Die Argumentation des FG Berlin-Brandenburg ist zwar erfreulich, sollte jedoch nur als Rettungsanker in einer Verteidigungssituation gesehen werden. Ob das Gericht vor Ort dies genauso sieht, ist unklar.

Weiterhin sah es das Finanzgericht auch als unschädlich an, dass die EC-Zahlungen nicht im Kassensystem, sondern wöchentlich erfasst wurden. Denn die getrennte Erfassung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen wird gerade von den Grundsätzen der Buchführung verlangt. Zudem hat die Finanzverwaltung in einer eigenen Verwaltungsvorschrift die Ansicht vertreten, dass die Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von 10 Tagen unbedenklich sei. Darauf weist das Finanzgericht ausdrücklich hin.

Vertrauensschutz ist erfreulich

Begrüßenswert ist, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den gebotenen Vertrauensschutz betont. Wenn schon die Finanzverwaltung eine eigene Vorgabe zur Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen macht, so sollte sich ein Unternehmer darauf verlassen können. Auch hier ist aber zu sehen, dass Verwaltungsvorschriften nicht bindend für Gerichte sind und daher der Zeitraum von 10 Tagen nicht ausgereizt werden sollte. Zeitnahe Erfassungen vermeiden spätere Diskussionen mit der Betriebsprüfung. Diese Streitigkeiten liegen meist Jahre später und dann ist es meist zu spät, wenn der Betriebsprüfer eine andere Ansicht vertritt,

Schätzungen müssen plausibel sein

Weiterhin betonte das Finanzgericht, dass die Schätzmethode, der Zeitreihenvergleich, hier nicht durch eine Plausibilitätsprüfung gegengeprüft wurde. Daher sei die Schätzung auch insgesamt unplausibel und schon deshalb könne die Schätzung auch der Höhe nach keinen Bestand haben.

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Schätzung überhaupt vorliegen und - wenn ja - die Schätzung der Höhe nach rechtmäßig ist. Oftmals gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eine Schätzung dem Grunde und der Höhe nach argumentativ anzugreifen. Diese sollten im Einzelfall besprochen werden. Notfalls ist Einspruch einzulegen und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen und zu begründen.

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