In der Praxis stellt sich die Situation der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab und zu wie folgt dar:
Der Antrag auf AdV beim Finanzamt wurde nicht oder nur rudimentär begründet. Das FA lehnt den Antrag daher ab. Genügt dieser Antrag samt Ablehnung als Zugangsvoraussetzung, um beim FG einen Antrag auf AdV stellen zu können (§ 69 FG)?
Der BFH meint ja (BFH v. 20.8.98, VI B 157/97). Die Finanzgerichte (z.B. FG Hessen) sehen dies teilweise anders. Allerdings hat die OFD Niedersachsen die Ansicht des BFH bestätigt (Verfügung v. 22.1.2010).
Es ergibt sich auch schon einmal die Frage, ob ein wiederholter AdV-Antrag zulässig ist, wenn das FG bereits über AdV entschieden hat. Die Entscheidung des FG gem. § 69 Abs. 3 FGO erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Daher ist zwar grundsätzlich ein neuer Antrag beim FG möglich. Doch Vorsicht: Hier gelten die Einschränkungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO (vgl. BFH v. 24.2.2005, NV 2005, 1328). Daher ist zu raten, alle Argumente bereits mit dem ersten Antrag vorzutragen. Ein erneuter Antrag kann wegen vorgenannter Ausschlussregelung u.U. zum Scheitern verurteilt sein, selbst wenn die Argumente überzeugend sind.
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