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Vorsteuer: Gefahr für Unternehmen in Leistungsketten

Unternehmer können im Bereich der der Vorsteuer und der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der strengen Rechtsprechung des EuGH betroffen sein. In der Praxis zeigt sich immer öfter, dass Betriebsprüfer z.B. Vorsteuer streichen unter Berufung auf das Italmoda-Urteil des EuGH.

Vorsteueranspruch - Vorsicht bei "infizierten" Eingangsumsätzen

Der BGH verweist auf die bindende Rechtsprechung des EuGH, nach der ein Vorsteueranspruch ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätten wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (BGH, Urteil v. 2.9.2015, Az: 1 StR 239/15).

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat dieses Urteil in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016, 274 kommentiert.

Schadet bereits einfache Fahrlässigkeit?

Die Frage ist, ob bereits einfache Fahrlässigkeit für ein Wissenmüssen genügt oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Eventualvorsatz notwendig ist. Die Rechtsprechung hat sich insofern noch nicht endgültig festgelegt und in der Literatur wird auch in diesem Punkt leidenschaftlich diskutiert. Mehrere BFH-Richter äußern sich hierzu unterschiedlich. Der BGH musste vorliegend nicht auf die Frage eingehen, welcher Verschuldensgrad für ein „Wissenmüssen“ notwendig ist, da es sich vorliegend um einen Vorsatzvorwurf handelte. In anderen Fällen müsste aber geklärt werden, welcher Verschuldensgrad schädlich ist.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Bei dieser Frage wäre der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der EuGH stellt Kenntnis und Wissenmüssen gleich hinsichtlich der Frage des Ausschlusses von Vorsteuern und Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der EuGH begründet jedoch nicht weitergehend, wieso im Falle des bloßen Wissenmüssens die gleichen einschneidenden Folgen eintreten sollen wie im Falle der Kenntnis (Wissen). Um das Übermaßverbot bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, sind daher hohe Anforderungen an das Wissenmüssen zu stellen. Einfache Fahrlässigkeit kann daher wohl nicht genügen. Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Kenntnis oder Wissenmüssen vorliegen, ist nach Ansicht des BGH der jeweilige Leistungsbezug. Die Feststellungslast hierfür trifft nach zutreffender Ansicht das Finanzamt. Auf diese Beweislastverteilung sollten sich Unternehmer in der Praxis jedoch nicht immer verlassen. Der Vorwurf, eine Fahrlässigkeit begangenen zu haben im Zusammenhang mit Geschäftskontakten, ist leider schnell erhoben. Oft allerdings zu Unrecht. 

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann daher nicht durch später erlangte Kenntnisse entfallen. In der Betriebsprüfung „ist man immer schlauer“. Auf diesen Zeitpunkt kann es aber nicht ankommen. Die Praxis der Steueranwälte von LHP zeigt, dass die Rechtsausschlüsse im Bereich der Vorsteuer und Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen Minenfelder sind, die eine effektive Verteidigung erfordern. Dies gilt auch für Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten. Nicht selten können auch Steuerstrafverfahren drohen. Die aktuelle Rechtsprechung lässt Fragen zu den Anforderungen an das Wissenmüssen offen, welches zum Rechtsausschluss führt.

Die Steueranwälte von LHP setzen sich bei Finanzgerichten und Strafrichtern mit diesen steuerrechtlich neuen Fragestellungen der Umsatzsteuer auseinander und wissen aus der Praxiserfahrung, dass es auf den Einzelfall ankommt. Daher unser Tipp: Die besonderen Umstände für die Gutgläubigkeit des Unternehmens sollten jeweils genau dargelegt und herausgearbeitet werden, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. 

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