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Vorsteuer aus unvollständigen Rechnungen

Unternehmer sollten auf die korrekte Leistungsbezeichnung auch bei Eingangsrechnungen beachten. Im Einzelfall ist eine Nachholung möglich um die Vorsteuer zu retten. Wird Vorsteuer aus nicht korrekten Eingangsrechnungen geltend gemacht, können in bestimmten Fällen Steuerstrafverfahren drohen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmer Eingangsrechnungen vorliegen haben, in denen die bezogene Leistungen recht pauschal beschrieben wird. Dann stellt sich die Frage, ob der Vorsteueranspruch mittels solch einer Rechnung zutreffend geltend gemacht werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die weitere Frage, ob sich aus dieser Geltendmachung Bußgeld- oder steuerstrafrechtliche Konsequenzen für den Unternehmer ergeben können. Selbstverständlich stellen sich diese Fragen auch für einen Steuerberater, wenn er zweifelhafte Rechnungen bei der Vorsteuer zugunsten seines Mandanten berücksichtigt. Insofern kann in der Praxis durchaus das Risiko eines Beihilfevorwurfes drohen. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, hängt jeweils natürlich vom Einzelfall ab.

Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob folgende Leistungsbezeichnung hinreichend konkret ist und den Vorsteueranspruch rechtfertigt:

Der Betriebsprüfer hat den Vorsteueranspruch aus einer Rechnung versagt, in der „Honorar für Beratungstätigkeit gem. Beratervertrag vom...“ eingefordert worden ist. Das Finanzgericht Hamburg hat aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH erfreulicherweise klargestellt, dass das formale Erfordernis einer hinreichenden Leistungsbezeichnung nachgeholt werden kann. Dies war nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg auch im konkreten Fall so.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Das Urteil des FG Hamburg vom 06.12.2016 (Aktenzeichen: 2 K 297/16) ist in seiner Klarheit zu begrüßen. Es sollte in der Beratung jedoch auch ein weiterer Gesichtspunkt berücksichtigt werden. So kann sich unter Umständen der (unberechtigte) Vorwurf einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Steuerhinterziehung ergeben, wenn Vorsteuern aus unvollständigen Rechnungen geltend gemacht werden. Diese Frage ist höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt, sodass zumindest das Risiko einer Verfahrenseinleitung gesehen werden muss.

Eine andere Frage ist, ob der Vorwurf im Ergebnis berechtigt ist. Als Gehilfen bzw. Täter kommen alle Beteiligten bei Abgabe der Steuererklärung in Betracht. Allerdings können sich Verantwortliche unterer Ebenen oftmals auf das Vertrauen in das rechtmäßige Handeln des Vorgesetzten verlassen. So wird beispielsweise eine Buchhalterin argumentieren, dass sie sich darauf verlassen hat, dass der GmbH-Geschäftsführer notfalls eine Vorsteuerberichtigung veranlassen wird, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Vorsteuer ergeben. Auch ist es aus Sicht eines Laien oftmals fern liegend, dass sich ihm aufdrängen sollte, dass geringfügige inhaltliche Mängel den Vorsteueranspruch ausschließen würden.

Es bestehen daher für Personen unterer Ebenen oftmals gute Aussichten, ein eingeleitetes Strafverfahren wieder einzustellen. Dies gilt auch für die Unternehmensleitung, wenn sie sich z.B. darauf verlassen hat, dass sie die Rechnungen geltend machen durfte. Beispielsweise kann eine frühere steuerliche Beratung die Geschäftsleitung im Glauben gelassen haben, dass ihr Verhalten rechtmäßig sei.

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