Eine vermeintlich preisgünstige und geräuschlose Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße kann für das steuerliche Verfahren riskant sein: Nach den Ausführungen des FG München kann eine Zustimmung ein Präjudiz für das steuerliche Verfahren und die dortige Frage sein, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht (vgl. 11 K 2524/09 K).
Anmerkung: Diese Ansicht widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass § 153a StPO nicht zu einem zwangsläufigen Schuldeingeständnis führt. Berater müssen diese Entscheidung künftig mit in die Erwägungen einbeziehen, solange der BFH diese Ansicht nicht zurückweist.
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