Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesVerteidigung gegen Schätzungen im Steuerstrafverfahren

Verteidigung gegen Schätzungen im Steuerstrafverfahren

Bei der Steuerstrafverteidigung ist zu sehen, dass es sich bei Schätzungen in Steuerstrafverfahren um keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen handelt. Trotzdem passiert es in der Praxis immer wieder, dass Staatsanwaltschaften und Strafrichter die steuerlichen Schätzungen des Finanzamtes schlicht übernehmen. „Aus Gründen der Unwägbarkeiten“ wird lediglich pauschal ein Sicherheitsabschlag von z.B. 20% vorgenommen.

Hinweis: Eine solche pauschale Vorgehensweise ist rechtswidrig und bietet dem Verteidiger einen optimalen Angriffspunkt.

Bereits der BFH hat für das steuerliche Verfahren in den letzten Jahren mehrfach betont, dass sich steuerliche Schätzungen an Einzelfallumständen des Betriebs orientieren müssen (seit BFH, Urteil v. 25.3.2015 – X R 20/13). Umso mehr hat dies auch für strafrechtliche Schätzungen zu gelten, wobei entlastende Umstände sogar noch eher zugrunde zu legen sind, da im Strafverfahren keine steuerlichen Mitwirkungspflichten zur Sachaufklärung bestehen. Zu solchen betriebsbezogenen Umständen zählen z.B. betriebliche Umstrukturierungen, Renovierungen (mit der Folge von Umsatzausfall), die Marktsituation, die konkrete Lage mit Blick auf die Konkurrenzsituation, Erreichbarkeit, Publikumsverkehr, personelle Fluktuation, Krankheit, Größe und Umfang des Betriebs wie z.B. Anzahl der Tische in einem Gastronomiebetrieb.

Der BGH musste sich bisher nicht dazu äußern, ob und welche Verprobungs- und Schätzmethoden in Steuerstrafverfahren vorzugswürdig sind. Wie auch im Besteuerungsverfahren muss erst recht im Strafverfahren gelten, dass die Geeignetheit, Transparenz und Betriebsbezogenheit einer Methode maßgebend sind und sich danach ihre Vorzugswürdigkeit (Rang) ergibt. Dies bedeutet:            

  • Sollte im Einzelfall nur eine Schätzmethode angewandt worden sein, muss es jedenfalls die am besten geeignete Methode sein (BFH, Urteil v. 25.3.2015, Aktenzeichen: X R 20/13). Aber auch dann lohnt sich eine eigenständige Überprüfung durch den Steuerstrafverteidiger mit weiteren Schätzmethoden, um ggf. eine Gegenposition aufzubauen.
  • Es gibt nicht „die“ richtige und beste Schätzmethode für alle Fälle. Vielmehr sollten die Stärken und Schwächen der einzelnen Methoden im Einzelfall gesehen werden.
  • Da es somit kein allgemeingültiges Rangverhältnis der Methoden gibt, kann es sein, dass im Einzelfall unklar bleibt, welche von mehreren anwendbaren Methoden mehr geeignet ist. Der Strafrichter muss sein Ergebnis dann m.E. nicht nur durch eine Schätzmethode, sondern möglichst durch diese mehreren Schätzmethoden abgesichert haben.

Die Geeignetheit einer Schätzmethode ist insbesondere nach betriebsbezogenen Umständen und der Berücksichtigung individueller Verhältnisse der verwendeten Datenbasis zu beurteilen (vgl. BFH X R 20/13).

Die Steueranwälte von LHP prüfen im jeweiligen Fall die Angriffspunkte. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung spielt hierbei eine wichtige Rolle, um auch eine Einigung mit der Steuerfahndung oder dem Strafrichter durchsetzen zu können.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte