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Unwirksame Selbstanzeige retten

Rat für Mandant und Berater zur "missglückten" Selbstanzeige

Für Mandant und Berater ist es der worst-case-Fall: Die Selbstanzeige stellt sich als unwirksam heraus, weil sie den hohen Anforderungen der geänderten Rechtsprechung und der seit 2011 geltenden Rechtslage nicht genügt. Unwirksamkeitsgründe sind insb. die Unvollständigkeit oder ein Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 AO. Viele Selbstanzeigen werden – erkannt oder unerkannt – unwirksam sein. Ist die eventuelle Unwirksamkeit noch nicht aufgedeckt oder vertritt das FA gar schon die Ansicht, es handele sich um eine unwirksame Selbstanzeige, ist der Mandant den steuerstrafrechtlichen Sanktionsfolgen ausgesetzt und es stellt sich die Frage, wie das strafrechtliche Risiko für den Mandanten begrenzt werden kann. Hätte eine strafrechtliche Sanktion durch eine wirksame Selbstanzeige vermieden werden können, droht dem Berater bei einer schuldhaft fehlerhaften Selbstanzeigenberatung eine Schadenersatzpflicht/Haftung (LG Saarbrücken v. 23.01.2012 – 9 O 251/10, Besprechung durch Heuel, AO-StB 2013, 26; Müller AO-StB 2012, 272, [278]).

Für den Fall, dass „das Kind möglicherweise in den Brunnen gefallen“ sein sollte, gibt ein Beitrag von Heuel/Beyer AO-StB 2013, 140-153 dem Berater wertvolle Argumentationsmöglichkeiten gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle/Staatsanwaltschaft an die Hand. In vielen Fällen hilft wohl nur die Hoffnung, dass die Finanzverwaltung die Fehler nicht findet. Jedoch sollten sich Mandant und Berater nicht in falscher Sicherheit wiegen. Auch nach der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein. Rechtssicherheit besteht erst mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.

Entsteht Streit über die Wirksamkeit einer Selbstanzeige, so ist Argumentationsgeschick und vertieftes Wissen über die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige notwendig. Die bisher mangels BGH-Rechtsprechung in vielen Punkten bestehende Rechtsunsicherheit hat als Kehrseite den Vorteil der nachvollziehbaren Argumentationsfreiheit. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung ist keineswegs in allen Punkten zwingend. Zwar wissen Ermittlungsbehörden, dass viele Mandanten keinen Prozess führen möchten. Dennoch sollten sich Mandanten und Berater dadurch nicht beirren lassen und versuchen durch einen Verzicht auf einen Streit ggfs. einen deutlichen Strafnachlass zu bewirken.

Argumentationsmöglichkeiten für die Beratungspraxis bei Selbstanzeige

Inhaltsverzeichnis des Beitrages, den wir aus urheberrechtlichen Gründen hier nicht veröffentlichen dürfen:

1. Handelt es sich um eine (strafbefreiende) Selbstanzeige nach § 371 AO?

2. Vollständigkeit der Selbstanzeige und Rechtsfolgen bei (geringfügigen) Abweichungen

  • Geringfügige Abweichungen – Geringfügigkeitsgrenze
  • Geringfügige Abweichungen – Gesamtbetrachtung vs. isolierte  Betrachtung
  • Geringfügige Abweichungen – Kompensationen innerhalb einer materiellen Tat
    • Kompensation mit zu hohen Schätzungen
    • Kompensationen innerhalb einer materiellen Tat
  • Anwendung des Kompensationsverbotes

3. Genaue Berechnung der Verjährung

4. Unvorsätzlich unvollständige Selbstanzeigen

5. Späteres Erkennen der Unvollständigkeit einer Selbstanzeige

6. Verhältnis Steueranmeldung zur Jahreserklärung

7. Verhältnis der Feststellungs- zur ESt-/KSt-Erklärung

8. Sperrgrund Bekanntgabe PA und Umfang der Infizierung bei den Sperrgründen

9. Sperrgrund Tatentdeckung im Zusammenhang mit Steuer CDs

10. Hilfsweise: Strafzumessung

11. Begrenzung der Offenbarungspflicht wegen „nemo tenetur“?

12. Rechtsbehelf bei Streit um den Zuschlag gem. § 398a AO?

RA/StB/FAStR Heuel wird hat den Beitrag zum Gegenstand seines Vortrages auf den „Kölner Tage Steuerfahndung“ am 20. und 21.6.2013, Beratungs-Know-how und Verteidigungsstrategien gemacht. 

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