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Unverhältnismäßige Durchsuchungen

I. Grenzen für Ermittlungsbehörden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den Jahren seit 2006 gehäuft festgestellt, dass Durchsuchungen durch Ermittlungsbehörden unverhältnismäßig waren. So stellte es z.B. am 28.1.2008 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung einer Arztpraxis fest (Az.: 2 BvR 1219/07). Diese Entscheidung steht in einer Reihe weiterer Entscheidungen des BVerfG betreffend Durchsuchungen z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten und Handwerkern. Die tragenden Gedanken dieser Entscheidungen sind auch auf Durchsuchungen durch die Steuerfahndung anwendbar.

II. Gebot der Verhältnismäßigkeit

Der genannte Beschluss des BVerfG vom 28.1.2008 bringt es auf den Punkt: Die Ermittlungsbehörden (also z.B. Steuerfahndung, Polizei) müssen die Verhältnismäßigkeit bei einer Durchsuchung beachten. Bei der Ärztin wurde die Arztpraxis, ihre Wohnung und ihr Auto aufgrund eines bloß vermuteten Abrechnungsbetruges in Höhe von nur 74,71 Euro durchsucht. Die Anhaltspunkte für diese Vermutung waren jedoch sehr vage. Demgegenüber bewirkte die Durchsuchung eine erhebliche Störung der Berufsausübung, der Arztpraxis und der Privatsphäre. Dies führte zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Mit vergleichbarer Begründung stellte das BVerfG am 7.9.2006 fest, dass die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen mehrerer vermuteter Parkverstöße des Rechtsanwalts (Bußgelder in Höhe von jeweils 15 Euro) „grob unverhältnismäßig und willkürlich“ war (Az.: 2 BvR 1141/05).

III. Gebot der richterlichen Anordnung

Ermittlungsbehörden dürfen Geschäftsräume und sonstige Räume nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsuchen. Nur im Ausnahmefall darf die Behörde (Steuerfahndung, Polizei) die Durchsuchung ohne den Richter selbst anordnen. Auch diesen Grundsatz hat das BVerfG mit Beschluss vom 28.9.2006 nochmals festgestellt (Az.: 2 BvR 876/06). Für Großstädte ist zudem die Anmerkung des BVerfG interessant, dass in einer Stadt wie München ein Richter jedenfalls noch um 18 Uhr abends für die Ermittlungsbehörde erreichbar sein muss, um den richterlichen Beschluss erlassen zu können. Ist dann kein Richter erreichbar, so darf dieser Organisationsmangel nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

IV. Bedeutung der BVerfG-Entscheidungen

Die Häufung von BVerfG-Entscheidungen, mit denen Durchsuchungen für unverhältnismäßig erklärt worden sind, ist auffällig und kann als ein Signal an die Ermittlungsbehörden interpretiert werden. Als Fazit lässt sich festhalten, dass Verteidiger insbesondere darauf achten müssen, ob ein ausreichender Tatverdacht (oder bloß eine vage Vermutung) z.B. für eine Steuerhinterziehung besteht. Dieser Tatverdacht muss durch ausreichende objektive Anhaltspunkte untermauert sein. Da eine Durchsuchung meist bereits schon faktisch vollzogen ist, bevor Rechtsschutz möglich ist, bleibt ggf. nur ein nachträglicher Schutz in Form eines Verwertungsverbotes in Betracht. In seltenen Fällen, in denen der Mandant mit einer Durchsuchung rechnen muss, bietet sich ggf. die Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem Amtsgericht an, welches mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vermutlich befasst sein wird.

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