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Unklarheit bei Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die sog. dolose Selbstanzeige, also die Selbstanzeige in dem Bewusstsein, nicht vollständig „reinen Tisch“ zu machen, auszuschließen (§ 371 Abs. 1 Nr. 3 AO n.F., Entwurf der Bundesregierung v. 08.12.2010). Die wissentlich unvollständige Selbstanzeige wäre mithin nicht mehr strafbefreiend. Darüber hinaus ist der Zusatz im Gesetzesentwurf „oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“ beachtenswert. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber lediglich die bewusst unvollständige Selbstanzeige ausschließen. Eine fahrlässig unvollständige Nacherklärung erwähnt er hingegen in seiner Gesetzesbegründung nicht. Umso mehr ist unklar, unter welchen Umständen dieser zusätzliche Ausschlussgrund (Kennenmüssen = Fahrlässigkeit) Eingang in den Entwurf des Wortlautes fand.

Sollte dieser Wortlaut Gesetz werden, muss meines Erachtens das Günstigkeitsprinzip gelten: Aufgrund des im Strafrecht streng formalen Prinzips der Gesetzmäßigkeit (Rechtstaatsprinzip, Bestimmtheitsgebot ) dürfen m.E. Unklarheiten betreffend die Gesetzesbedeutung nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gelöst werden. Damit wäre die Selbstanzeige nur bei bewusster Unvollständigkeit ausgeschlossen. Die Rechtsprechung dürfte mit Spannung erwartet werden. Diese Argumentation gilt aber nicht für die Beratung im Vorfeld vor einer Selbstanzeige.

Hinweis: Aktuell ist (noch) der Beschluss des BGH v. 20.05.2010 zu beachten, nachdem generell eine Teilselbstanzeige unwirksam ist (vgl. Beyer, AO-StB 2010, 129). Es wird die Ansicht vertreten, dass es insofern nicht darauf ankommt, ob die Unvollständigkeit absichtlich oder fahrlässig geschah. Möglicherweise wird der Gesetzgeber diesen Beschluss für einen Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes für nicht anwendbar erklären. Dies ist aber noch nicht entschieden.

Über die Neuregelung will der Gesetzgeber im 1. Quartal 2011 entscheiden. Im Moment gilt noch die alte Fassung des § 371 AO.

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