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Umsatzsteuer- und Kassennachschau kommen oft überraschend

Klassische steuerliche Außenprüfungen erfolgen stets erst nach Ankündigung mittels einer schriftlichen Prüfungsanordnung. So bleibt dem Unternehmen Zeit, sich auf die Prüfung einstellen zu können. Der Gesetzgeber hat der Finanzverwaltung jedoch schon seit dem Jahr 2002 das Recht gegeben, sich ohne Vorwarnung (Prüfungsanordnung) ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen in einem Betrieb zu verschaffen. Hierbei handelt es sich um die sog. Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG).

Hinweis von LHP aus Köln: Beachten Sie bitte auch die Möglichkeit einer Kassennachschau seit 2018. Die Finanzverwaltung verfolgt im Moment das politische Ziel, die installierten Kassen zu einem großen Teil zu spontan prüfen. Einzelne Bundesländer publizieren hierzu Statistiken. Die Regelungen für die Umsatzsteuer-Nachschau geltend größtenteils analog für die Kassennachschau.

Das für den Betrieb zuständige Finanzamt darf für die Umsatzsteuer-Nachschau die Grundstücke und Geschäftsräume von Gewerbetreibenden und Freiberuflern betreten. Dies aber nur während der Geschäftszeiten dieses Betriebs, allerdings ohne Vorankündigung. Dies bedeutet:

  • Eine Prüfungsanordnung ist im Gegensatz zu Außenprüfungen nicht vorgesehen.
  • Das Finanzamt hat nur ein „Betretungsrecht“, nicht jedoch das Recht zur Durchsuchung wie im Rahmen der Steuerfahndung.
  • Das Betretungsrecht besteht zu den Geschäftszeiten des betroffenen Unternehmens und auch dann, wenn außerhalb dieser Zeiten in dem Unternehmen gearbeitet wird.
  • Das Betreten von Privaträumen ist gegen den Willen des Berechtigten grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Dieses Betretungsrecht darf der Finanzbeamte ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen. Widerstand ist dem Unternehmen daher nicht zu empfehlen. Allerdings sollte es der Umsatzsteuer-Nachschau ausdrücklich widersprechen, wenn es sie für rechtswidrig hält, um später ggf. ein Beweisverwertungsverbot erreichen zu können.

Die Umsatzsteuer-Nachschau wird insbesondere in Existenzgründungsfällen angewandt. Hierbei prüft das Finanzamt, ob tatsächlich eine Unternehmertätigkeit vorliegt oder ob die beantragten Vorsteuern zu Unrecht von einem Nichtunternehmer (Scheinunternehmer) geltend gemacht wurden.

Bei der Umsatzsteuer-Nachschau handelt es sich um keine besondere Form der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, also ist es keine Außenprüfung. Das Unternehmen erhält also keinen Prüfungsbericht, und eine formelle Schlussbesprechung wie im Rahmen der sonstigen Außenprüfungen findet nicht statt. Das Unternehmen muss jedoch bei geplanten Änderungen in der Besteuerung vorher angehört werden. Diese Erkenntnisse darf das Finanzamt auch für andere Steuerarten des Unternehmens berücksichtigen.

Das Finanzamt kann während einer Nachschau gem. § 27b Abs. 3 UStG jederzeit mittels einer Prüfungsanordnung nahtlos zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen.

Hinweis von LHP aus Köln: Das Unternehmen hat das Recht, sich den Dienstausweis des Beamten zeigen zu lassen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil die Umsatzsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung erfolgt und daher ein Täuschungsmanöver von Trickbetrügern sein könnte. Auch aktuell wird in Medien z.B. vor falschen Polizisten oder Ermittlern gewarnt.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann ebenso wie eine Kassen-Nachschau erhebliche Folgewirkungen haben und mündet in der Praxis öfters auch in einem Steuerstrafverfahren. Spätestens dann ist es empfehlenswert, den Einzelfall mit einem Steuerstrafverteidiger zu besprechen. In einem Strafverfahren geltend zudem andere Regelungen als in einem Steuerverfahren, die jeweils beachtet werden sollten (wie z.B. anders berechnete Verjährung, Schweigerecht etc.).

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