Unternehmer müssen damit rechnen, dass Finanzämter zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung oder eines Steuerstrafverfahrens so genannte Testkäufe durchführen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Testkäufe grundsätzlich zulässig sind.
Jedoch sind hieran bestimmte Anforderungen zu stellen, sodass nicht jeder Testkauf zulässig ist und auch ggf. Beweisverwertungsverbote aufgrund eines unzulässigen Testkaufes eingreifen können. Die LHP Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass ein Testkauf nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Hierzu geben wir unseren Mandanten an dieser Stelle erste Hinweise.
Einzelne Finanzgerichte haben sich mit Testkäufen durch Finanzämter befasst. So hat das Finanzgericht Niedersachsen die Ansicht vertreten, dass ein Testkauf beim Unternehmer ein geeignetes Mittel zur Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts sei (Finanzgericht Niedersachsen vom 02.09.2004, 10 V 52/04). Dabei ging das Finanzgericht Niedersachsen davon aus, dass es sich um keine unzulässige verdeckte Ermittlungsmaßnahme handele, da Testkäufe offen geschehen würden und auch in anderen Rechtsbereichen üblich seien. Hierbei handele es sich um eine Augenscheinseinnahme im Sinne des § 92 Satz 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO). Diese stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes. Interessant ist insofern jedoch der Hinweis des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 17.09.2010 (Aktenzeichen: 4 K 1412/07). Denn das Finanzgericht Münster betonte, dass ein Testkauf nur dann ein geeignetes Mittel zur Sachverhaltserforschung sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem zu prüfenden Besteuerungszeitraum und dem Zeitpunkt des Testkaufes nicht zu groß sei. Insbesondere können unternehmerische Veränderungen, die auch zu Produkt- und Preisveränderungen geführt haben, das Bild verändern und damit den Testkauf zu einer ungeeigneten Maßnahme machen. Es können daher im Einzelfall gute Gründe gegen die Verwertbarkeit eines Testkaufes bestehen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Betroffene Unternehmer sollten prüfen, ob der Testkauf überhaupt ein geeignetes Mittel im konkreten Fall darstellt, um die Besteuerungsgrundlagen des streitigen Zeitraumes zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn ein Testkauf unter einem aktuellen Datum nicht repräsentativ für den streitigen früheren Zeitraum sein kann, kann der Testkauf kein geeignetes Mittel zur Sachverhaltsermittlung sein. Hierzu ist ggf. darzulegen, dass sich Produkte und Preise mittlerweile erheblich geändert haben. Auch kann sich der Kundenstamm bzw. Kundenkreis relevant geändert haben. Hierzu ist auch auf das Umfeld des Unternehmens zu achten. Bei einem Gastronomiebetrieb zählen hierzu z.B. auch Konkurrenzbetriebe sowie die Lage und der Personalbestand müssen beachtet werden. Bei einem Gastronomiebetrieb kann z.B. der Koch erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung und die Mengenverwendung bei den angebotenen Speisen haben. Wenn der Koch mittlerweile gewechselt hat, und oder auch der Unternehmer ein anderer ist, kann eine andere Koch- oder Unternehmensphilosophie beispielsweise die Speisen verändern. Ein Testkauf wäre dann nicht mehr repräsentativ. Auch ist ein Testkauf kein geeignetes Beweismittel, wenn nicht die maßgeblichen Produkte und diese nicht in hinreichender Zahl geprüft werden. Ein einziger Testkauf kann im Einzelfall genügen. Oft lassen sich jedoch Besonderheiten anführen, die den einzigen Testkauf als nicht repräsentativ erscheinen lassen.
In der Praxis der Betriebsprüfung zeigt sich, dass im Einzelfall genau geprüft werden sollte, ob Schätzungen seitens des Finanzamtes überhaupt und in welcher Höhe zulässig sind. Denn werden diese durch das Finanzamt nicht hinreichend begründet, sollte erwogen werden, ggf. Einspruch gegen die steuerlichen Änderungsbescheide einzulegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Vollstreckungsschutz zu stellen.
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