Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Selbstanzeige gem. § 371 AO (Kabinettsbeschluss v. 24.9.2014) sieht vor, dass sich die prozentualen „Zuschläge“ i.S.d. § 398a AO erhöhen. Da § 371 Abs. 1 Satz 2 AO (Entwurf) nach dem Entwurf eine fiktive Mindestfrist zur Bestimmung des Berichtigungsverbundes (mind. 10 Jahre) vorsieht, stellt sich systematisch die Frage, ob der Zuschlag gem. § 398a AO auch stets für zehn Jahre gelten soll, selbst wenn im konkreten Fall nur eine 5jährige strafrechtliche Verjährungsfrist gilt.
M.E. führt der Entwurf - wenn er denn Gesetz wird - in diesem Punkt zu keiner Änderung, d.h. es bleibt dabei: Der Zuschlag wird nur dann für mehr als 5 Jahre angefordert, wenn die strafrechtliche Verjährung für die früheren Jahre noch nicht eingetreten ist. Für diese Sichtweise spricht, dass § 398a Abs. 1 Nr. 2 (Entwurf, Zuschlag zur „hinterzogenen Steuer“) systematisch mit Nr. 1 (Entwurf, „Steuern aus der Tat“) zu lesen ist. Daher betrifft der Zuschlag nach Nr. 2 nur die „Tat“, also die noch nicht strafrechtlich verjährten Taten. Zudem hat sich der Wortlaut des § 398a AO insoweit nicht geändert. Allerdings: Weil die Bezugsnorm für § 398a AO (Entwurf) die Regelung des § 371 AO (Entwurf) ist, ist nicht vorhersehbar, ob ein Gericht im Rahmen systematischer Auslegung des § 398a (Entwurf) diese 10-Jahres-Frist nicht doch berücksichtigen würde.
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