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Strafrahmen bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung erhöht

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Im Jahr 2002 wurde die sog. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in § 370a AO eingeführt und zum 01.01.2008 wieder abgeschafft, weil der Tatbestand zu unbestimmt war und von der Fachliteratur und einem Teil der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Nun hat der Gesetzgeber den besonders schweren Fall in § 370 Abs. 3 AO geregelt und erweitert und dort die Steuerhinterziehung einer Bande eingeführt. Geblieben als besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO ist die Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß", die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden kann und nicht mehr mit einer Mindeststrafe von einem Jahr sanktioniert wird.

Das alte (!) Mindeststrafmaß in § 370a AO hatte aus strafrechtlicher Sicht bedeutet, dass es sich um ein Verbrechen gehandelt hat, was zwingend die Durchführung einer Hauptverhandlung notwendig machte. Eine Einstellung gegen Geldbuße und die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens kamen nicht in Betracht. 

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