Die stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB ist eine auf das Innenverhältnis begrenzte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich eine oder mehrere Personen mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt/beteiligen, und zwar in der Weise, dass diese Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Ein eigenes Vermögen hat die stille Gesellschaft nicht, sie tritt nach außen nicht in Erscheinung.
Auf die stille Gesellschaft finden in erster Linie die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, sodann die Regelungen in §§ 230 bis 236 HGB, sodann hilfsweise die Regelungen des BGB zur GbR Anwendung. Die Gründung der stillen Gesellschaft bedarf keiner besonderen Form. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die stille Gesellschaft entstanden. Der gemeinsame Zweck ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes des Geschäftsinhabers. Der stille Gesellschafter nimmt daher regelmäßig am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaft teil (§ 231 Abs. 1 HGB). Es kann vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter nicht an einem etwaigen Verlust beteiligt werden soll, dagegen kann eine Beteiligung am Gewinn nicht ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB). Stehen gelassener Gewinn erhöht die Einlage des stillen Gesellschafters nicht (§ 232 Abs. 3 HGB). Ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht – wie der OHG-Gesellschafter – hat der stille Gesellschafter nicht. Bei Verlust ist er nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten, allerdings wird nach Verlustjahren der Gewinn der Folgejahre zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 232 Abs. 2 HGB). Die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters entsprechen – nach dem gesetzlichen Regelfall - denen des Kommanditisten: gemäß § 233 HGB kann er abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere prüfen.
Da die stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft ist, bestehen keine Regelungen zur Vertretung. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst durch Kündigung des Gesellschafter, eines Gesellschaftsgläubigers oder durch Auflösungsklage (§§ 132, 133, 135 i.V.m. 234 Satz 1 HGB). Auch die Insolvenz eines Gesellschafters führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft (§ 728 BGB). Der Tod des stillen Gesellschafters führt hingegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft (§ 234 Abs. 2 HGB), vielmehr wird die stille Gesellschaft durch die Erben fortgeführt. Eine Abwicklung der stillen Gesellschaft im Fall ihrer Beendigung findet nicht statt. Mangels eigenen Gesellschaftsvermögens ist die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort voll beendet, der stille Gesellschafter erhält lediglich die von ihm geleistete Einlage – sofern sie nicht durch Verluste aufgezehrt ist, zurück.
In der Praxis hat sich die aus steuerlichen Erwägungen geborene Unterscheidung zwischen der sog. typischen und der sog. atypischen stillen Gesellschaft entwickelt. Während bei der typisch stillen Gesellschaft der stille Gesellschafter als reiner Kapitalgeber ohne besondere Kontroll- und Mitwirkungsrechte und ohne Beteiligung an den stillen Reserven ausgestaltet ist, erhält der atypisch stille Gesellschafter über den § 233 HGB hinausgehende Kontroll- und Mitwirkungsrechte und ist regelmäßig an den stillen Reserven des gemeinschaftlichen Unternehmens beteiligt. Daher ist der atypisch stille Gesellschafter in steuerlicher Hinsicht als Mitunternehmer zu betrachten, er bezieht Einkünfte aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wohingegen der typisch stille Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erzielt.
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