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Privatinsolvenz: Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung?

In einer Entscheidung vom 20.3.2012 (VII-R-12/11) hat der BFH klargestellt, dass Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuern nicht als Verbindlichkeiten aus einer vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlung nach § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung anzusehen sind. Daher sind diese nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren hatte das Finanzamt die Hinterziehungszinsen zur Insolvenztabelle angemeldet. 

Mit der Entscheidung hat der Bundesfinanzhof ebenfalls noch einmal unterstrichen, dass auch die hinterzogenen Steuern selbst ebenfalls keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind. Die Finanzverwaltung vertritt hier zum Teil – vermutlich aus Unkenntnis der Rechtsprechung – eine andere Auffassung. Vorsicht: Die Restschuldbefreiung für hinterzogene Steuern kann aber aus einem anderen Grunde zu versagen sein. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung ist eine Restschuldbefreiung aber zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unrichtige Angaben in Steuererklärungen gemacht hat. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen stellt keine unrichtige Angabe dar. 

Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge:

Verbindlichkeiten aus einer Straftat nach § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen) werden von der Restschuldbefreiung nicht umfasst (§ 302 Insolvenzordnung) und bleiben auch nach der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren bestehen. 

Regeln zur Versagung der Restschuldbefreiung sollen verschärft werden:

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine Erweiterung der Versagensgründe für die Restschuldbefreiung vor. So sollen insbesondere Verbindlichkeiten, die aus Steuerstraftaten resultieren (Steuerschulden), von der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen werden. 

§ 302 Nr. 1 InsO soll zukünftig wie folgt lauten:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.         Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach § 370 oder § 373 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist…

Zum Anwendungszeitpunkt sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des Artikel 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vor. Hiernach ist die Neuregelung nur für Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet wurden. D.h. für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung schon eröffneten Insolvenzverfahren sind die für den Schuldner günstigeren (Alt-) Regelungen der Restschuldbefreiung anzuwenden.

Zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens

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