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Steuerstrafrecht, Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2009 dem Gesetzentwurf für ein Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in der vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Das Gesetz soll die Bekämpfung von schädlichen Steuerpraktiken erleichtern und Steuerhinterziehungen verhindern.

Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verbessern. Derzeit sind die Finanzbehörden bei Tätigkeiten, die über das deutsche Staatsgebiet hinausreichen, auf die Amtshilfe der ausländischen Finanzbehörden angewiesen. Allerdings sind die ausländischen Behörden nicht immer zur Amtshilfe bereit oder kommen dem Amtshilfeersuchen nur in unzureichendem Maße nach. Aus diesem Grund hat die Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Standards zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entwickelt. Nach diesen Standards müssen Informationen, die für die Besteuerung relevant sind, für die Behörden zugänglich sein und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Durch ein solches Auskunftsersuchen können die Finanzbehörden Informationen über Bankgeschäfte oder über Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften oder anderen Rechtsträgern erlangen. Nach wie vor gibt es jedoch Länder in Europa und auch weltweit, die sich nicht an diese OECD-Standards gebunden fühlen. Daher zielt der Gesetzentwurf darauf ab, die Ermittlungsmöglichkeiten der deutschen Finanzbehörden in diesen Fällen zu verbessern.

Der Gesetzentwurf schafft der Bundesregierung die Möglichkeit, durch Verordnung steuerliche Regelungen, wie z. B. den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, einzuschränken oder gänzlich zu versagen, wenn der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhält, die sich nicht an die OECD-Standards halten. Außerdem sollen die Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland erweitert werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten unterhält, die den deutschen Finanzbehörden keine Unterstützung leisten. Soweit konkrete Anhaltspunkte für steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, soll die Finanzbehörde berechtigt sein, Fragen über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehung des Steuerpflichtigen zu stellen. Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, diese Fragen mit Hilfe eines amtlichen Vordrucks wahrheitsgemäß zu beantworten und die von den Finanzbehörden namentlich genannten Kreditinstitute von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden. Über die im Vordruck getätigten Angaben kann die Finanzbehörde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, deren fehlerhafte Abgabe strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als EUR 500.000,00 im Kalenderjahr erzielen, statuiert der Gesetzentwurf eine besondere Aufbewahrungspflicht für Geschäftsaufzeichnungen und Unterlagen. Zusätzlich soll bei den vorgenannten Steuerpflichtigen eine Außenprüfung generell für zulässig erklärt werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Begründung bedarf.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf die Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vor. Damit soll die Zollverwaltung künftig die Möglichkeit erhalten, Bargeldkontrollen an den EU-Außengrenzen auch zur Verhinderung und Verfolgung von Steuerhinterziehungen, Steuerordnungswidrigkeiten sowie Sozialversicherungsbetrügereien durchzuführen.

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