Eine Prüfung durch die Steuerfahndung kann nach der BFH-Rechtsprechung zu einer langen steuerlichen Verjährung führen. Umso mehr ist es empfehlenswert, die Verjährung im Einzelfall zu prüfen.
In diesem Beitrag geht es um die steuerrechtliche Verjährung, welche von der strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden ist. Die steuerrechtliche Verjährung regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Steuerbescheid ergehen darf.
Der BGH führt aus: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO aufgrund einer Prüfung der Steuerfahndung (Fahndungsprüfung) endet erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind (BFH v. 17.12.2015, V R 58/14). Unanfechtbar sind Bescheide erst, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.
Hinweis LHP Rechtsanwälte: Diese zeitlich lange Verjährung kann auch zugunsten des Steuerpflichtigen wirken. Denn die Ablaufhemmung gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Zustimmung des Finanzamtes zu einer abgegebenen Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Erklärung) gem. § 168 Satz 2 AO noch aussteht.
Rettungsanker: Persönliche Grenzen für lange Verjährung
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gilt nur dann, wenn sich die Ermittlungen gegen den betroffenen Steuerpflichtigen selbst richten. Dies folgt aus dem Wortlaut „beim Steuerpflichtigen“ in dieser Regelung. Im Sachverhalt der o.g. BFH-Entscheidung war durch die strafrechtlichen Ermittlungen der Geschäftsführer einer GmbH betroffen. Hingegen war die GmbH die Steuerpflichtige, weil es um eine Betriebssteuer ging. Der Wortlaut „beim Steuerpflichtigen“ soll nach Ansicht des BFH jedoch auch dann erfüllt sein, wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen wie hier gegen ein Vertretungsorgan richten (GmbH-Geschäftsführer) und die betriebliche Steuer betreffen. Nach Ansicht der Steueranwälte von LHP wäre hingegen zu unterscheiden, ob die Ermittlungen allein auf strafrechtlicher Ebene geführt werden (wobei naturgemäß inzident Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden müssen). Ist dies der Fall, kann nur eine natürliche Person von den Ermittlungen betroffen sein. Allerdings werden in der Praxis oft gleichzeitig steuerrechtliche Ermittlungsverfahren wie z.B. gegen eine GmbH geführt (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 AO). Dies muss sich jedoch nachweisbar aus dem Verhalten der Ermittlungsbehörden ergeben.
Achtung: Praktisch keine zeitliche Grenze der Verjährung
Die Regelung zur Ablaufhemmung bei einer Fahndungsprüfung führt faktisch zu einer ewigen Verjährung. Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dürfen die Änderungsbescheide (oder erstmalige Bescheide) im Anschluss an eine Fahndungsprüfung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung erlassen werden. Es ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidend, ob die Bescheide innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Abschluss der Ermittlungen ergehen oder ihre Umsetzung über einen längeren Zeitraum unterbleibt (BFH v. 24.4.2002, I R 25/01).
Hinweis LHP Rechtsanwälte: Ob in extremen Ausnahmefällen eine Verwirkung in Betracht kommt, ist unklar. Die Rechtsprechung hat bisher keinen derartigen Fall anerkannt. Nach einer Literaturansicht soll die Frist gem. § 171 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß gelten, wenn die Ermittlungen unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen werden. Diese Sicht wurde bisher jedoch nicht durch die Rechtsprechung bestätigt.
Die Regelungen zur steuerlichen Verjährung weisen viele Haken und Ösen auf, die im Einzelfall geprüft werden sollten. LHP Rechtsanwälte haben die Erfahrung gemacht, dass in zahlreichen Fällen ein Fall mittels der steuerlichen Verjährung gelöst werden kann. Die Bescheide sind dann bereits allein wegen Verjährung aufzuheben.
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