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Steuerhinterziehung: Wann ist eine Person Täter und wann Gehilfe?

Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?

In einem Fachbeitrag gibt Rechtsanwalt Dirk Beyer einen Überblick über die Verantwortlichkeiten bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Hier stellt sich für Steuerberater die Frage, ob sich für sie besondere straf- und bußgeldrechtliche Risiken ergeben. Der Beitrag geht dieser Frage anhand von Fallgruppen nach (abgedruckt in NWB 2016, 1304).

Im einem weiteren Beitrag werden Verantwortlichkeiten beim Mandanten, wie z.B. in einem Unternehmen, dargelegt werden.

Korrektur von Steuererklärungen im Unternehmen

Bei der Korrektur sollte beachtet werden, dass zwar nicht jede Berichtigung eine Selbstanzeige darstellt. Allerdings empfiehlt es sich, vorsorglich die Voraussetzungen und Sperrgründe einer Selbstanzeige zu beachten. So sind die Verantwortlichen "für den Fall der Fälle" gegen den Vorwurf des Vorsatzes oder Leichtfertigkeit gerüstet. In diesem Zusammenhang ist die personenbezogene Sichtweise einer Selbstanzeige zu beachten, die sich von der unternehmensbezogenen Korrekturpflicht gem. § 153 AO unterscheidet. Mehr Klarheit schaffen die Steueranwälte von LHP üblicherweise in einem Gespräch zur Erstberatung. Anschließend entscheidet dann das Unternehmen und seine Verantwortlichen, welchen Weg es gehen will. Soll es zu einer Nacherklärung kommen, so sollte ein Beraterteam aufgebaut werden. Der Leiter der Steuerabteilung und auch der ständige Berater können hierzu ggf. einbezogen werden.

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