Als eine Konsequenz aus der sog. Liechtenstein-Steueraffäre wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.
Mit der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für (nur) diese Fälle der Steuerhinterziehung werden die Regeln für die strafrechtliche Verfolgung an die steuerliche Festsetzungsfrist von Nachforderungen angepasst. Nach der Abgabenordnung können die Finanzämter hinterzogene Steuern für die letzten 10 Jahre festsetzen und erheben.
Vorher konnte der Fiskus zwar noch für einen Zeitraum bis zu zehn Jahre hinterzogene Steuern eintreiben, während die Straftat selbst für sog. besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung jedoch nur bis zu 5 Jahren strafrechtlich verfolgt werden konnte.
Vertrauensschutz
Die Steuerdelikte, die am 31.12.2008 nach dem alten Recht verjährt waren, bleiben verjährt.
Neue Regelung zur Verjährungsunterbrechung
Nach § 376 Abs. 2 AO n.F. wird die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (!) bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
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