In der Praxis besteht zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen öfters eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden von den Unternehmen oder dem Finanzamt nicht immer zutreffend erkannt. Hieraus können sich Stolpersteine bei der strafrechtlichen Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte ergeben. Aufgrund von Praxisfällen, die hier auf das Wesentliche reduziert dargestellt werden, geben RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer in der Fachzeitschrift AO-StB 2019 (Heft 12), S. 370, den notwendigen Durchblick.
Hinweis: Nicht ausreichend ist die strafrichterliche Vorstellung, „irgendwie“ habe der Erklärende unberechtigte Steuervorteile erreichen wollen und habe diese im Ergebnis erhalten.
Der Strafrichter sollte auch dafür sensibilisiert werden, dass angesichts der gebotenen Differenzierung dem Handelnden nicht Vorsatz unterstellt werden kann in einer Parallele zu einer grobschlächtigen Anwendung einer „aberratio ictus“. Der Vorsatz muss sich auch auf den Steueranspruch beziehen und daher genügt nicht die Vorstellung in Richtung „irgendeiner“ Steuerverkürzung. Das wäre dann oftmals nur eine „gefühlte“ Steuerhinterziehung. Seitens mancher Ermittlungsbehörden wird eher darauf abgestellt, dass ja „irgendwie“ ein Griff in die Kasse des Fiskus geschah und dieser Griff „irgendwie erfolgreich“ war. Auch diese Sichtweise genügt richtigerweise nicht. Die Aufklärung der Frage des Bestehens einer Organschaft im Einzelfall sowie die subjektive Vorstellung des Täters hiervon ist damit von Bedeutung.
Die Steuerstrafverteidiger von LHP weisen darauf hin, dass diese exakte Betrachtung bereits in der Tatsacheninstanz (also z.B. das Amtsgericht) geltend gemacht werden sollte. Dies muss in einer Weise erfolgen, die später notfalls die Revision ermöglicht.
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