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Steuerhinterziehung bei "schwarzen" Fonds

Eine Selbstanzeige samt Steuernachzahlung wird nun bei Erträgen aus sog. schwarzen Fonds nach einem aktuellen Urteil des BFH v. 25.8.09 "preisgünstiger":

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen“ Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch hinsichtlich der Fonds gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, die in Drittstaaten ansässig sind (BFH, Urteil v. 25.8.2009 – I R 88/07). Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits anerkannt, das die Pauschalbesteuerung von Fonds mit Ansässigkeit im EU- und EWR-Raum gemeinschaftswidrig ist.

Folge: § 18 Abs. 3 AuslInvStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar. Alle noch "offenen" Fälle müssen angepasst werden.

Der Anleger darf also nachweisen, dass seine Erträge geringer als die pauschal festgelegten Erträge sind ("Strafbesteuerung"). Ggf. muss das Finanzamt die Erträge schätzen (§ 162 AO).

Dieses Urteil hat auch Bedeutung für Steuerstrafverfahren: Die Sanktion fällt milder aus, weil die Höhe der Steuerhinterziehung zwangsläufig geringer ist.

Dieses Urteil wird durch die Kanzlei KONLUS demnächst in der Fachzeitschrift AO-StB besprochen.

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