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Steuerfahndungen müssen Staatsanwaltschaften einschalten

I. Die Entscheidung des BGH

Wenn sich ein Steuerstrafverfahren übermäßig lange hinzieht, besteht für den Verteidiger die Möglichkeit, eine Strafmilderung zu erreichen. Eine entsprechende Argumentationshilfe ist der aktuelle Beschluss des BGH v. 30.4.2009 (Az: 1 StR 90/09):

Der BGH stellte fest, dass die Steuerfahndungsstellen verpflichtet sind, einen Ermittlungsfall unverzüglich der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens vorzulegen. Nur auf diese Weise ist es der Staatsanwaltschaft möglich, zügig die Ermittlungen in dem konkreten Fall zu veranlassen. In der Praxis ist es häufig leider teilweise so, dass Staatsanwaltschaften durch die Steuerfahndungsstellen über laufende Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig informiert werden. Dies führt dazu, dass Fälle lange Zeit nur schleppend bearbeitet werden. Auch in dem aktuellen Fall des BGH hatte sich das Verfahren beinahe zehn Jahre lang hingezogen. Die Steuerfahndung hatte alleine drei Jahre dafür benötigt, um ihren Prüfungsbericht zu schreiben und ihre Akten an die sogenannte „Bußgeld- und Strafsachenstelle“ des Finanzamtes weiterzuleiten. Erst dann wurde die Staatsanwaltschaft verständigt.

II. Frühzeitige Einschaltung

Finanzämter müssen also die Staatsanwaltschaften frühzeitig als Herrin des Verfahrens einbinden, statt einen Fall erst zu Ende zu ermitteln. Da der zu Unrecht Beschuldigte ein Interesse an einer zügigen Ermittlung hat, sollte der Verteidiger darauf achten, dass die Staatsanwaltschaft durch die Steuerfahndungsstelle eingeschaltet wird. Die Funktion der Staatsanwaltschaft kann bei kleineren Fällen auch die Straf- und Bußgeldstelle als „kleine“ Staatsanwaltschaft übernehmen.

III. Strafmilderungsgrund

Der BGH betonte, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorlagepflicht eine Verzögerung selbst dann bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden müsse, wenn die Verzögerung in ihrem Ausmaß noch nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.

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