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Steuerfahndung muss den Namen des Informanten nennen

Steuerpflichtige können von (unberechtigten) Anschuldigungen durch Dritte betroffen sein. Dann besteht das Risiko, dass die Steuerfahndung einen Anfangsverdacht bejaht und z.B. einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt. Es widerspricht jedoch dem Grundsatz der Waffengleichheit, wenn dem Amtsgericht und dem Beschuldigten der Anzeigebrief des Informanten nicht vorgelegt wird. Das LG Lüneburg sah darin nun ein unzulässiges Informationsgefälle zwischen Ermittlungsbehörde und Gericht (Beschluss v. 6.10.15, Az: 26 Os 194/15).

Besteht ein Anspruch des Beschuldigten gegen das Finanzamt auf Nennung des Informanten?

Nach bisherige BFH-Rechtsprechung eindeutig nein ( BFH/NV 2007, 853). Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Anschuldigungen willkürlich sind.

Muss die Steuerfahndung dem Amtsgericht das Schreiben des Informanten im Original vorlegen?

Das LG Lüneburg bejaht diese Frage überzeugend für den Fall von Durchsuchungsbeschlüssen. Nun ist hierdurch aber ein Widerspruch zwischen steuerrechtlicher Rechtsprechung (BFH) und strafrechtlicher Rechtsprechung (LG Lüneburg) entstanden. Diese unterschiedliche Sichtweise führt in der Praxis nun dazu, dass

1. der Beschuldigte weiterhin keinen Anspruch auf Benennung des Informanten und Akteneinsicht in das Originalschreiben verlangen kann (außer bei willkürlichen Anschuldigungen). Die Finanzverwaltung sieht sich weiterhin an ihre eigene Verwaltungsvorschrift und die BFH-Rechtsprechung gebunden, dass sie keine Daten zum Informanten an den Strafrichter (Amtsgericht) übermitteln darf.

2. Es dürfen jedoch keine strafprozessualen Maßnahmen durch das Amtsgericht erfolgen, wenn die Steuerfahndung dem Strafrichter (Amtsgericht) nicht das Informantenschreiben im Original vorlegt.

Dieser Zustand ist eigentlich unhaltbar. Wenn der Finanzverwaltung eine berechtigte Anschuldigung vorliegen sollte, muss die Justiz einen Weg finden, den Konflikt innerhalb der Rechtsprechung zu lösen.

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass aus Sicht der Verteidigung jedoch das Urteil des LG Lüneburg maßgebend ist. Dies bedeutet, dass strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch das Gericht nicht angeordnet werden dürfen. Es spricht auch viel dafür, dass der Beschuldigte durch Akteneinsicht seines Verteidigers Kenntnis von dem Informanten und dessen Schreiben im Original erlangen können muss. Ansonsten dürfte die prozessuale Waffengleichheit und damit das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) verletzt sein. Die weitere Rechtsprechung hierzu wird mit Spannung erwartet.

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