Anlässe für Steuerstrafverfahren gibt es in größeren Organisationen immer wieder. Die Gründe können vielseitig sein und lassen sich oft auch klären. Die Schwelle zum Anfangsverdacht ist eher niedrig. Dieser bedeutet selbstverständlich noch längst keinen Beweis einer Steuerhinterziehung und stellt nur den Beginn eines strafrechtlichen Prüfungsverfahrens dar. Jedes Unternehmen kann (auch ohne böse Absicht) involviert sein. In der Praxis wird oft zunächst gleichzeitig ein Verfahren gegen mehrere Funktionsträger des Unternehmens eingeleitet, da die Ermittlungsbehörde die tatsächlichen Zuständigkeiten im Unternehmen nicht genau kennt. Damit ist faktisch das Unternehmen als Ganzes betroffen, da erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand zur Klärung der Vorwürfe, innerbetrieblicher Koordination und zur Verteidigung entsteht. Unternehmen bzw. Mitarbeiter sollten in diesem Fall wissen, wie sie sich verhalten sollen.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt in seinem Fachbeitrag Hinweise aus unserer Praxis als Steueranwälte/Strafverteidiger in der Fachzeitschrift NWB BBK Nr. 16/2016, S. 782.
Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung von bloßen Korrekturerklärungen gem. § 153 AO und Selbstanzeigen gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO im Unternehmensbereich bei der Umsatzsteuer. Hierzu haben RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer in NWB BBK 2015 S. 740 ausführliche Praxisbeispiele dargestellt und Hinweise gegeben.
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