Steuerpflichtige, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Steuerbescheide vom Finanzamt haben, können diese nur durch ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren überprüfen lassen.
Die Abgabenordnung regelt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) mit dem der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid zunächst durch die Finanzbehörde überprüfen lassen kann. Schafft das Einspruchsverfahren keine Abhilfe, kann der Steuerpflichtige ein Finanzgerichtsverfahren einleiten und vor dem zuständigen Finanzgericht Klage erheben. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über den Ablauf des Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren bieten:
1. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
a) Steuerbescheid
Nach Abgabe der Steuererklärung erhält der Bürger einen Steuerbescheid. Der Steuerbescheid ist ein so genannter Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet (§118 AO).
b) Einspruch
Gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen, soweit er durch den Steuerbescheid beschwert ist. Durch einen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) ist derjenige beschwert, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Regelmäßig ist dies derjenige, für den der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt (Adressat) ist oder der sonst vom ihm Betroffene.
Der Einspruch ist schriftlich und fristgerecht bei der Behörde einzureichen, die den Steuerbescheid erlassen hat. Er muss nicht zwangsläufig als Einspruch bezeichnet sein, allerdings muss aus ihm hervorgehen, wer die Überprüfung welches Steuerbescheides verlangt.
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe eingelegt werden. Ein mit der Post übermittelter Steuerbescheid gilt nach dem Gesetz am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Maßgeblich ist der Tag des Poststempels. Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe.
Beispiel:
Tag des Poststempels | 15.08.2008 |
Fiktion des Zugangs | 18.08.2008 |
Beginn der Einspruchsfrist | 19.08.2008 |
Ende der Frist | 18.09.2008 |
Etwas anders gilt, wenn der Steuerbescheid tatsächlich an einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat das Finanzamt den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Die Einspruchsfrist beginnt ausnahmsweise nicht zu laufen, wenn der Steuerbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, gilt für den Einspruch eine Jahresfrist ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
c) Einspruchsentscheidung
Durch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erhält die Behörde die Möglichkeit, die eigene Rechtsauffassung vollumfänglich zu überprüfen. Gibt die Behörde dem Einspruch statt, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Steuerbescheid. Andernfalls weist die Behörde den Einspruch zurück. Sie muss die Zurückweisung schriftlich begründen und der Begründung eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen.
Durch die Entscheidung über den Einspruch kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierauf zunächst hingewiesen werden und ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen.
Die Vollziehung des Steuerbescheides wird durch den Einspruch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. D.h. der fällige Steuerbetrag muss trotzdem gezahlt werden. Der Steuerpflichtige kann allerdings die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen unbewilligt wäre.
2. Finanzgerichtsverfahren
a) Klageverfahren
Gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige Klage erheben. Das Finanzgerichtsverfahren wird in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Zuständig sind zunächst die Landesfinanzgerichte; im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Örtlich zuständig ist das Finanzgerichts, in dessen Bezirk das Veranlagungsfinanzamt seinen Sitz hat.
Der Steuerpflichtige kann die Änderung eines Verwaltungsakts durch eine Anfechtungsklage oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehren. Soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts geklärt werden, muss der Betroffene eine Feststellungsklage erheben.
Die Klage ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu erheben. Klagebefugt ist als natürlichen Person der Adressat des Verwaltungsakts, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter. Vor den Landesfinanzgerichten kann sich der Betroffene selbst vertreten. Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundesfinanzhof. Allerdings muss der Betroffenen prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit knüpft an die allgemeine Geschäftsfähigkeit an.
Die Klage ist an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden (§§ 64 ff FGO). Sie muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Klage muss dem Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Begehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Die Klage soll weiterhin einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klage sollen der Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung im Original sowie einer weiteren Abschrift beigefügt werden.
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt, der daraufhin Gelegenheit erhält, sich zu der Klage zu äußern. Wurde die Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren abgelehnt, kann sie erneut im Klageverfahren beantragt werden. Entscheidungen im Finanzgerichtsverfahren ergehen in der Regel als Urteil, das den Steuerpflichtigen auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinweisen muss.
b) Revision:
Gegen ein finanzgerichtliches Urteil ist als einziges Rechtsmittel die Revision vor dem Bundesfinanzhof zulässig. Allerdings wird die Revision nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, für die Fortbildung des Rechts bzw. zugunsten einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Lässt das Finanzgericht die Revision zu, ist der Bundesfinanzhof daran gebunden. Wird die Revision nicht zugelassen, hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt eine Frist von einem Monat, innerhalb eines weiteren ist sie zu begründen.
Kurzüberblick über den Verfahrensverlauf:
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