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Steuerberater-Haftung: Schadenersatz bei unvollständiger Selbstanzeige

Sobald ein Steuerberater im Rahmen seiner steuerlichen Beratung erkennt, dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung begangen hat, muss er prüfen, ob die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht und den Mandanten hierüber umfassend informieren.

Bekanntlich geht ein Steuerpflichtiger als Täter einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung straffrei aus, wenn er eine wirksame Selbstanzeige erstattet. Unterlässt der Steuerberater diesen Hinweis pflichtwidrig, dann ist der Steuerberater - wie nun aktuell das LG Saarbrücken (Urteil vom 23.01.2012 - 9 O 251/10) festgestellt hat - zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer unvollständigen Selbstanzeige, da strafbefreiende Selbstanzeigen seit 2011 dem sog. Vollständigkeitsgebot unterliegen. Zur Wirksamkeit der Selbstanzeige ist es erforderlich, dass die Angaben in der Selbstanzeige richtig und vollständig sind. Dies bedeutet eine ganz erhebliche Haftungsgefahr für Steuerberater, falls er seinen Mandanten nicht auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hingewiesen hat. Ferner auch für den - in der Praxis künftig vermutlich häufigeren Fall - dass die strafbefreiende Selbstanzeige nicht vollständig im Sinne des § 371 Abs. 1 AO ist und den Steuerberater hieran ein Verschulden trifft. In beiden Fällen ist der Steuerberater zum Schadensersatz verpflichtet. Unterstellt, dass eine wirksame (vor allem vollständige) Selbstanzeige eine Bestrafung verhindert hätte, bedeutet dies, dass der Steuerberater zur Zahlung der Geldbuße bzw. der Geldstrafe, die gegen seinen Mandanten verhängt wird, verpflichtet ist. Das Landgericht Saarbrücken hat ferner klargestellt, dass der Steuerberater auch bei der Beratung eines Mandanten im Rahmen einer Betriebsprüfung dazu verpflichtet ist, zu prüfen, ob noch eine wirksame Selbstanzeige möglich ist und den Mandanten entsprechend zu beraten. 

Hinweis vom Steueranwalt: Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • Zumindest (bedingt) vorsätzlich hinterzogenen Steuern nach § 370 AO. In diesem Fall stellt die Korrekturerklärung eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO dar. In diesem Fall ist nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. während einer Betriebsprüfung zumindest für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuern und Zeiträume die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt. Ob für andere Zeiträume und Steuerarten noch eine Selbstanzeige möglich ist, ist bislang nicht entschieden und in der Literatur streitig.
  • Bei „nur“ leichtfertig hinterzogenen Steuern (§ 378 Abs. 1 AO) stellt die Korrekturerklärung eine sog. bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO dar. Die Abgabe einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige ist nach § 378 Abs. 3 AO auch noch während einer Betriebsprüfung möglich. 
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