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Steuerabkommen Schweiz: Amtshilfe in Steuersachen

Hintergrund

Während das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz im Dezember 2012 durch die verweigerte Zustimmung des Deutschen Bundesrates endgültig gescheitert ist, hat der Schweizer Gesetzgeber nunmehr allgemeingültig – also nicht nur in Bezug auf Deutschland – geregelt, dass die Schweiz Amtshilfe in Steuersachen leistet. Die Amtshilfe wird im Wesentlichen durch die Erteilung von Auskünften über bestehende Kontoverbindungen und die daraus resultierenden Erträge geleistet. Dabei werden entsprechend der bestehenden OECD Standards ausdrücklich auch Gruppenanfragen zugelassen. Letzteres wurde im Rahmen der Diskussionen um das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz besonders von den SPD geführten Bundesländern gefordert.

Inhalt der Amtshilferegelung

Nach einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) vom 18.01.2013 hat der Schweizer Bundesrat beschlossen, das neue Steueramtshilfegesetz zum 01.02.2013 in Kraft zu setzen. Das Steueramtshilfegesetz regle den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteuerungs-abkommen. Es sei von den Eidgenössischen Räten am 28.09.2012 genehmigt worden und die Referendumsfrist am 17.01.2013 abgelaufen. Da ein Referendum (Volksabstimmung) nicht ergriffen worden sei, trete das Gesetz nun planmäßig am 01.02.2013 in Kraft.

Das Steueramtshilfegesetz vom 28.09.2012 sieht ausdrücklich auch Gruppenanfragen nach OECD Standards vor.

Rechtsfolgen für Deutsche Steuerpflichtige

Die Schweizer Regierung und mit ihr der gesamte Finanzplatz Schweiz vollziehen derzeit in bemerkenswerten Geschwindigkeit eine Paradigmenwechsel was die Zusammenarbeit mit ausländischen Fiskalverwaltungen angeht. Die nunmehr zum 01.02.2013 in Kraft tretende Regelung wäre noch vor wenigen Jahren unvorstellbar gewesen.

Für Deutsche Steuerflüchtlinge bedeutet die Neuregelung eine weitere Erhöhung des Entdeckungsrisikos ihrer bisher verborgen gebliebenen Vermögenswerte.  Ungemach droht nun nicht nur dann, wenn neue Daten-CDs auftauchen, sondern auch durch gezielte Gruppenanfragen des deutschen Fiskus. Zwar sind Gruppenanfragen „ins Blaue hinein“ nach wie vor unzulässig. Jedoch sind Anfragen mit einer genauen Beschreibung  von Verhaltensweisen bzgl. des Vorgehens des jeweiligen  Bankkunden zur Vermeidung der Besteuerung zulässig. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass das Gesetz keine Rückwirkung vorsieht. Entsprechende Anfragen deutscher Steuerfahnder und Finanzbeamter werden also für Zeiträume in der Vergangenheit (z.B. Vermögensverschiebungen die vor dem 01.02.2013 stattgefunden haben) nicht beantwortet werden.

Aufgrund des Schweizer Vorstoßes in Bezug auf Gruppenanfragen ist ganz besonders auf die derzeit (noch) bestehende Möglichkeit einer Selbstanzeige hinzuweisen. Zwar wurden die Regelungen zur Selbstanzeige im April 2011 verschärft. Die Selbstanzeige ist jedoch der einzige Weg Straffreiheit bei einer Steuerhinterziehung zu erlangen. Wird sie von Experten (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater) mit entsprechender jahrelanger praktischer Erfahrung begleitet, kann die Straffreiheit nach wie vor gewährleistet werden. Zudem zeigen die derzeit geführten politischen Diskussionen über die Abschaffung der Selbstanzeige, dass diese je nach Ausgang der Bundestagswahl im September 2013 möglicherweise keinen Bestand mehr haben wird.  Gerne beraten wir Sie – auch anonym – umfassend und seriös über Ihre Rechte und Möglichkeiten.

Bei Nacherklärungen/Selbstanzeigen im Zusammenhang mit ausländischem Kapitalvermögen benötigen wir von Ihnen für eine Erstberatung keine Bankunterlagen. Nach einer ersten Besprechung treten wir gerne diskret mit Ihrer (ausländischen) Bank in Kontakt.
Wir können den risikolosen Empfang der Unterlangen sicherstellen und arbeiten eng mit den Banken zusammen. Auf Wunsch können wir sämtliche Unterlagen von Schweizer Banken über unsere Niederlassung in der Schweiz auswerten lassen.

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