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Steuer-CDs: Urteil zur Schätzung von Kapitaleinkünften

Aufgrund von Steuer-CDs und weiteren Informationen werden Bürger angeschrieben mit der Aufforderung zur Erklärung ausländischer Kapitaleinkünfte. Die Informationen, die den Finanzämtern vorliegen, sind jedoch nicht immer vollständig bzw. zutreffend. Insbesondere kann das Konto bereits längst geschlossen sein, so dass auch einkommenssteuerliche Ansprüche verjährt wären. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wenn unklar bleibt, wie die Tatsachenlage ist, stellt sich die Frage nach der Beweislast (Feststellungslast) und nach einer etwaigem Schätzung. Das Finanzgericht Nürnberg lehnt eine Schätzung von Kapitaleinkünften ab, wenn die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen nicht hinreichend durch das Finanzamt dargelegt und bewiesen worden sind (FG Nürnberg vom 21.10.2015, Aktenzeichen: 5 K 456/14). 

Finanzgericht moniert mangelnden Nachweis des Finanzamtes

Das Finanzgericht Nürnberg ging davon aus, dass das Finanzamt zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen geschätzt hatte. Das Finanzamt habe eine ertragsbringende Kapitalanlage im Ausland weder unmittelbar noch im Wege eines Indizienbeweises nachgewiesen. Zudem hätten die Betroffenen ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 1 AO erfüllt. Daher kam auch keine Beweismaßerleichterung zulasten der Betroffenen in Betracht. Zwar geht das FG Nürnberg davon aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, Zins- und Ertrag bringend angelegt werden. Jedoch begründet nach Ansicht des FG Nürnberg die Abhebung hoher Bargeldbeträge allein noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes. Vielmehr seien zusätzliche Umstände erforderlich, wie z.B. Indizien, die es nahe legen, dass derartige Geldbeträge auch tatsächlich ertragsbringend angelegt worden sind. Ein solches Indiz kann nach Ansicht des FG Nürnberg bereits die Verletzung der Mitwirkungspflicht sein.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Wenn ein Bürger überhaupt kein Konto im Ausland hat und fälschlicherweise als Kontoinhaber beschuldigt wird (z.B. Namensverwechslung wie z.B. bei „Schmidt“ oder „Müller“), so trifft ihn nach unserer Ansicht bereits keine Mitwirkungspflicht. Vielmehr muss zunächst das Finanzamt substantiiert darlegen, warum er zur Mitwirkung verpflichtet sein sollte. Hierzu gehören plausible Umstände und Darlegungen, dass er eine Vermögensanlage im Ausland besessen hat. Wenn hingegen Anhaltspunkte für eine Vermögensanlage im Ausland bestehen, so muss umgekehrt der Betroffene Umstände darlegen, warum aus dem Vermögen keine Erträge erzielt worden sind. Zunächst genügt hierzu ein Bestreiten. Wenn jedoch die Qualität der Daten des Finanzamtes eine gewisse Substanz hat, müsste der Betroffene seine Darlegung für ein Bestreiten vertiefen. In der Praxis stellt sich insofern auch die Frage des so genannten Negativbeweises. Dieses ist oft  Letztlich können diese rechtlichen und praktischen Fragen nur im Einzelfall besprochen werden.

Gegenargumente des zu Unrecht Beschuldigten

Wenn ein Bürger unberechtigt vom Finanzamt wegen Kapitaleinkünften im Ausland durch Schätzbescheid in Anspruch genommen wird, so kann er beispielsweise Umstände darlegen, die gegen eine Kapitalerzielung sprechen. Gegen eine verzinsliche Geldanlage im Ausland spricht z.B., wenn der Betroffene einerseits auf inländischen Privatkonten Gelder unverzinslich angelegt hat und auch sonst keine Wertpapiergeschäfte führte. Denn dann spricht gegen eine verzinsliche Kapitalanlage der Umstand, dass er die Mühen einer ausländischen heimlichen Geldanlage nicht zum Zweck der Kapitalerzielung auf sich genommen hat.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg contra Schätzungen

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat ein weiteres bürgerfreundliches Urteil des FG Berlin-Brandenburg kommentiert (Fachzeitschrift NWB 2016, 2786). Das Gericht hat mit Urteil vom 20.4.2016 die angefochtenen Schätzbescheide wegen Kapitaleinkünften aufgehoben, weil dem Finanzamt keinerlei Unterlagen vorlagen, die die vermuteten Einkünfte des Klägers plausibel begründen konnten. Dieses Urteil hat Bedeutung für Schätzungsfälle über den Einzelfall hinaus.

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Anfragen des Finanzamtes sorgfältig geprüft und eine Antwort im Einzelfall bedacht werden sollte. Hierbei ist insbesondere auch die aktuelle Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei ausländischen Kapitaleinkünften zu beachten. Aufgrund von Namensverwechslungen gibt es durchaus einzelne Fälle, in denen Bürger unzutreffend vom Finanzamt angeschrieben werden. Auch gibt es Situationen, in denen bereits vor vielen Jahren das Konto geschlossen worden war und das Finanzamt trotzdem von Einkünften in den Folgejahren ausgeht. Dies liegt oft daran, dass dem Finanzamt nicht sämtliche Umstände bekannt sind. Insofern hilft es bereits, dem Finanzamt entsprechende Unterlagen über die Kontoschließung zur Verfügung zu stellen. Die Besonderheiten im Einzelfall können oft bereits im Rahmen einer Erstberatung besprochen werden.

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