Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) hat am 3.7.2015 über Ermittlungsansätze der NRW-Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung) gegen Bankmitarbeiter in der Schweiz berichtet.
Rechtsanwalt Dirk Beyer der Sozietät LHP hat der NZZ hierzu Hintergrundinformationen aus der Beratungspraxis als Rechtsanwalt gegeben.
Die NZZ berichtet unter der Überschrift „Nadelstiche aus Nordrhein-Westfalen“ (kleiner Auszug):
„Der Steuerstreit mit Deutschland ist nicht ausgestanden. Ermittler holen bei reuigen Steuersündern Informationen über Bankmitarbeiter ein. Weit über 100 000 deutsche Steuersünder haben sich seit 2010 bei ihrem Finanzamt angezeigt. Sie profitieren von Straffreiheit, müssen aber im Gegenzug Steuern und Hinterziehungszinsen bezahlen. Die Menge an Selbstanzeigen tönt nach einem reichen Fundus für deutsche Ermittler, die gegen Schweizer Banken und deren Mitarbeiter vorgehen wollen. Hervorgetan hat sich hierbei Nordrhein-Westfalen (NRW) […]“
NRW hat zwei Informationsquellen: die Steuer-CDs mit Bankdaten, die es Hehlern abgekauft hat, sowie Informationen aus den Selbstanzeigen. […]“ Die Steuerfahnder haben Interesse v.a. an Informationen dazu, um welche Produkte es sich handelte, wobei Stiftungen, Trusts sowie Lebensversicherungen als Hüllen, um Erträge zu parken, besonderen Argwohn wecken. Auch die Beratung ist von Interesse: Zielte sie darauf, Geld vor dem Fiskus zu verstecken? Sind noch Prospekte über die Produkte vorhanden?
Die NZZ weist darauf hin, dass der Name des Bankberaters auf Bankunterlagen meist nicht verzeichnet ist. Die Ermittlungsbehörden suchen daher teilweise den direkten Kontakt zu Personen, die eine Selbstanzeige abgegeben haben oder melden sich bei deren Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Dirk Beyer (Köln) von der Kanzlei LHP weist seine Mandanten allerdings darauf hin, das häufig ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
„Das Sammeln von Informationen ist für die Ermittler also kein Selbstläufer.“, so die NZZ.
Die Anforderungen für einen Anfangsverdacht für Beihilfe sind in Deutschland allerdings niedrig. Darauf weist Rechtsanwalt Dirk Beyer der Sozietät LHP hin. Im Prinzip genügt schon ein „Schulterklopfen“, mit welchem der Bankberater seinem Kunden signalisiert habe, dass er sich keine Sorgen machen müsse, in Deutschland entdeckt zu werden (sog. „psychischer Beihilfe“).
Allerdings: Für eine Verurteilung des Bankmitarbeiters wegen Beihilfe dürfte dies allein das aber kaum genügen. reichen. Es müsste mehr nachgewiesen werden, etwa dass der Bankberater mithalf, Strukturen aufzusetzen, um Gelder vor dem Fiskus zu verstecken.
Die Ermittlungen gegen Bankmitarbeiter nutzt NRW um Banken zu Vergleichsverhandlungen zu bewegen. Insgesamt hat NRW mittlerweile mehr als 400 Mio. Euro Bußgelder der Banken erzielt und kann diese in seinem Landeshaushalt behalten. Die Banken lenken im Rahmen dieser Drohkulisse u.U. bereits deshalb ein, weil sie schlicht Ruhe für ihre Mitarbeiter erkaufen möchten.
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