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Sind Finanzgerichte an Strafurteile gebunden?

Im steuerlichen Verfahren (z.B. bei der Betriebsprüfung) besteht öfters die Vorfrage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erhebliche Bedeutung hat diese Frage z.B. für die Länge der steuerlichen Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Die Finanzgerichte können sich nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen an einem Strafurteil orientieren (vgl. BFH v. 23.4.2014, VII R 41/12). Dieser BFH-Rechtsprechung wird Rechtsanwalt Dirk Beyer (Sozietät LHP) demnächst in der Zeitschrift NWB widersprechen. Denn diese Rechtsprechung höhlt u.E. den effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig aus. Zudem muss das Finanzgericht das Gesetz, also auch die Strafgesetze, selbst anwenden und die Qualität mancher Strafurteile unterer Instanzen ist nicht immer überzeugend. 

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