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Sicherheitszuschlag muss bei einer Schätzung nachvollziehbar begründet werden

In der Praxis der Betriebsprüfung werden Mandanten nicht selten mit sog. Sicherheitszuschlägen konfrontiert. Dieser Begriff ergibt sich so nicht aus dem Gesetz und es stellt sich die Frage, ob es sich um eine besondere Schätzung handelt und welche Voraussetzungen hierzu bestehen. Dies wird in Berichten der Betriebsprüfung nicht immer klar. Nun hat der BFH ein deutliches Wort gesprochen:

Der BFH stellte klar, dass auch eine griffweise Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlags schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein muss. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht müssen diesen Zuschlag hinreichend begründen bzw. auf seine Plausibilität überprüfen (BFH v. 20.3.2017, X R 11/16). Damit verfolgt der BFH die Linie, dass jede Schätzung vernünftig sein muss. Es gibt nach zutreffender Ansicht kein Sonderrecht für Sicherheitsschätzungen.

Hinweis: Die Steueranwälte von LHP überprüfen bereits in der laufenden Betriebsprüfung, ob eine angedrohte Schätzung zulässig ist. Eine Schätzung muss sowohl dem Grunde nach ("Ob" der Schätzung") als auch der Höhe nach rechtmäßig sein. Hierzu bestehen eine Reihe von Voraussetzungen, die das Finanzamt darlegen und ggf. beweisen muss.

Schätzungen sollten in den meisten Fällen nicht erst dann angegriffen werden, wenn die Änderungsbescheide gekommen sind. Bereits im Vorfeld von Steuerbescheiden sollten angedrohte Schätzbescheide mit der Betriebsprüfung diskutiert werden.

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