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Steuerpranger in Baden-Württemberg durch neues Meldeportal

Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg führt der Landesfinanzminister aus: 

"Mit dem anonymen Hinweisgebersystem der Steuerverwaltung Baden-Württemberg können Sie den baden-württembergischen Finanzämtern diskret, sicher und anonym Anzeigen von Steuerstraftaten oder sonstigen Verfehlungen gegen Steuergesetze melden. Zudem besteht für Sie die Möglichkeit, über ein Postfach auch nach der Abgabe der Anzeige mit der zuständigen Steuerfahndungsstelle anonym zu kommunizieren."

Stellungnahme: Auch bisher waren Anschwärzungen durch Dritte möglich. Das neue Portal ruft hingegen nun öffentlich hierzu auf. Unzulässig ist dies nicht. Aber sicher nicht politisch sinnvoll. Denn diese Vorgehensweise verstärkt die weitergehende Spaltung der Gesellschaft, die sich seit Beginn der sog. Corona-Krise bereits vielfältig zeigt.

Bürger und Unternehmer, die eine Anschwärzung befürchten, können vor einer Tatentdeckung noch "reinen Tisch" machen. Hierzu kann sich eine Selbstanzeige anbieten. Diese besprechen unsere Steueranwälte im Einzelfall. Solange keine Sperrgründe bestehen, hat eine vollständige Selbstanzeige gem. § 371 AO bei Vorsatz eine strafbefreiende Wirkung. Sperrgründe sind z.B. eine Prüfungsanordnung, Tatentdeckung oder Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens. Bei bloß leichtfertiger Steuerhinterziehung bestehen weniger Sperrgründe.

Die weiteren Einzelheiten hierzu sollten beachtet werden und können z.B. bei uns in einer Erstberatung besprochen werden.

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