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Selbstanzeige: Müssen Zinsen auch dann gezahlt werden wenn das Finanzamt AdV gewährt?

Müssen zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige auch die Zinsen gezahlt werden, wenn für diese AdV gewährt wurde? Nach aktueller BFH-Rechtsprechung müssen Finanzämter AdV für Zinslaufzeiträume ab 2015 ff. AdV gewähren.

In Selbstanzeige-Beratungsfällen sollten folgende Hinweise vorsorglich beachtet werden:

  1. Zur strafrechtlichen Wirksamkeit der Selbstanzeige sollten vorsorglich die Zinsen gezahlt werden. Eine AdV für die Zinsen genügt nach dem Gesetzeswortlaut des § 371 AO nicht, um allein durch die AdV die Wirksamkeit zu erreichen. Zudem gibt es hierzu keine Rechtsprechung. Die AdV hat nach dem Gesetzeswortlaut des § 361 AO nur eine steuerliche Bedeutung.
  2. Die Zinsen sollten auch dann vorsorglich gezahlt werden, wenn die Aufforderung zur Zinszahlung durch die BuStra nichts ausdrücklich erfolgt, sondern nur auf den Gesetzestext § 371 AO verwiesen wird. Auch hierzu besteht keine Rechtsprechung.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte:

In Verteidigungsfällen, wenn also die Selbstanzeige durch das Finanzamt mangels Zinszahlung beanstandet würde, ergeben sich umgekehrt aber Verteidigungsansätze. Dann kann mangels Rechtsprechung argumentiert werden, dass AdV und eine fehlende Aufforderung zur Zinszahlung zur Wirksamkeit der Selbstanzeige führen (falls diese nur an der Zinszahlung ab 2015 kranken sollte). Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt aber abzuwarten.

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